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Anmeldungsdatum: 28.01.2005 Beiträge: 640 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 03.07.06, 20:31 Titel:
Hallo,
ja, sie darf verschiedene Arten der Zwangsvollstreckung gleichzeitig anwenden (z.B. Gerichtsvollzieher, Kontopfändung, Zwangsversteigerung).
Der Gläubiger darf die Zwangsvollstreckung aber nicht weiter ausdehnen, als es zur Befriedigung seiner Forderung, der Zinsen und der Kosten nötig ist (803 ZPO). Er muss bei der Wahl der Vollstreckungswege Augenmass bewahren.
Gruss Hans-Jürgen
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