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Verfasst am: 26.06.06, 09:48 Titel: Onlinebestellung von 13 jährigem
Hallo Leute
ich hoffe mir kann hier einer helfen und hat einen Rat für mich .
Am Jahresanfang hat mein 13 jähriger Sohn im Internet bei einer Firma die Produktproben verteilt meine Daten angegeben und sich als Produkttester beworben .
Nun habe ich eine E-mail aufgeschnappt in der mir ein von der Firma beauftragtes Inkasso Unternehmen droht ich solle die austehenden beträge für ein ganzes Jahr zahlen ( natürlich ohne das jemals Waren oder Proben ankamen die man im Vorraus zahlen sollte ) .
Ich hatte mich natürlich sofort geärgert und dann hat mir mein mitlerweile 14 jähriger Sohn gestanden , das er sich in meinem Namen dort angemeldet hatte aber erst später gemerkt hat das man dafür zahlen soll , er alle Post und Mails die bis jetzt kamen verschwinden lies .
wie soll man sich jetzt auf die Drohung des Inkasso-Dienstes verhalten/ reagieren ?
Nun Ihr Sohn ist beschränkt Geschäftsfähig §106 BGB. Die Geschäfte die er abschliesst bedürfen Ihrer Einwilligung §107 BGB. Alles andere ist nichtig. Da er sich aber nun unter Ihrem Namen angemeldet hat ist das eine ganz doofe Sache. Woher sollte das Unternehmen das wissen? Im Internet ist es eben ganz leicht sowas zu machen. Sie müssten nun beweisen das Sie sich nicht selbst sondern Ihr Sohn sich in Ihrem Namen angemeldet hat.
Da gehen Sie aber am besten zu einem Anwalt, nehmen Ihren Sohn mit der beim Anwalt eine Aussage macht. Der Anwalt wird sich dann um den Rest kümmern. Oder aber Sie bezahlen die Forderung und verbuchen es unter Taschengeldabzug Ihres Sohnes _________________ Mit freundlichen Grüßen
Die abgebene Antwort ist nur meine persönliche Meinung bzw. persönliches Wissen. Keine Rechtsberatung und nicht verbindlich. Sollte meine Meinung geholfen haben, so klicken Sie bitte auf den grünen Punkt unter meinem Namen.
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 26.06.06, 10:29 Titel:
System hat folgendes geschrieben::
Sie müssten nun beweisen das Sie sich nicht selbst sondern Ihr Sohn sich in Ihrem Namen angemeldet hat.
Noch muß immer derjenige, der das Vorliegen eines Vetrages behauptet, beweisen, mit wem er einen Vertrag geschlossen haben will. Die bloße Angabe von Name und Adresse im Internet ist denkbar ungeeignet, auch nur einen Anscheinsbeweis für die Identität des mutmaßlichen Vertragspartners darzustellen.
System hat folgendes geschrieben::
Da gehen Sie aber am besten zu einem Anwalt, nehmen Ihren Sohn mit der beim Anwalt eine Aussage macht.
Das dürfte deutlich teurer werden als eine (wahrscheinlich unberechtigte) Forderung eines Anbieters und bringt de jure nicht mehr. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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