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Verfasst am: 28.06.06, 15:48 Titel: Verbotenes Buch zu wissenschaftlichen Zwecken präsentieren?
Zunächst einmal hoffe ich, dass ich im richtigen Forum gelandet bin. Für diese Anfrage habe ich leider kein passenderes gefunden. Wenn einer der Moderatoren meint, dass es hier nicht passt, dann bitte ich darum, es zu verschieben. Danke!
Also:
A möchte vor einer kleinen Gruppe wissenschaftlich Interessierter einen Vortrag über das Thema Medienzensur halten. A möchte dabei auch auf ein Buch eingehen, das in Deutschland aufgrund einer Unterlassungsklage (Verletzung von Persönlichkeitsrechten) verboten ist, das heißt sowohl Vertrieb als auch Veröffentlichung und Werbung betreffend. A leiht also das Buch aus der Bibliothek aus (zu wissenschaftlichen Zwecken freigegeben) und nimmt es mit zur Präsentation.
Wäre es in Ordnung, wenn A das Buch einmal herumgibt, so dass jeder einen Blick darauf werfen kann (z.B. Klappentext lesen o.Ä.)? Würde das schon als öffentliche Vorführung oder Werbung gelten?
Wo wäre die Grenze der Präsentation und wann bewegt sich A juristisch auf dünnem Eis?
Würde mich mal interessieren. Vielen Dank vorab für alle Antworten!
Auch wenn das denke ich wenig mit Zivilprozessrecht zu tun hat...
Ehrlich gesagt glaube ich nicht, dass das Herumgeben Probleme verursachen könnte.
Schließlich kann die Präsentation an sich auch schon als eine Art Werbung angesehen werden.
Es gibt z.B. auch Filme (von einschlägigen Regisseuren aus der Zeit des 3. Reiches), die nur zu wissenschaftlichen bzw. Ausbildungszwecken aufgeführt werden dürfen. Das Aufführen könnte man dementsprechend auch als "Werbung" ansehen.
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 28.06.06, 21:44 Titel:
ThoT hat folgendes geschrieben::
Es gibt z.B. auch Filme (von einschlägigen Regisseuren aus der Zeit des 3. Reiches), die nur zu wissenschaftlichen bzw. Ausbildungszwecken aufgeführt werden dürfen. Das Aufführen könnte man dementsprechend auch als "Werbung" ansehen.
Das sind aber die Ausnahmetatbestände der §§86 ff. StGB. Im vorliegenden Fall sind wir aber nicht im Strafrecht, sondern im Zivilrecht. Da gibt es bzgl. Unterlassungsansprüchen etwa aus Persönlichkeitsrecht gerade *keine* Ausnahmeregelung für wissenschaftliche Verwendung. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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@ M.A.S.:
Dann frage ich mich aber was der Zusatz im Beitrag von mephisto soll
"A leiht also das Buch aus der Bibliothek aus (zu wissenschaftlichen Zwecken freigegeben) und nimmt es mit zur Präsentation."
Was heißt das, wenn, nicht wie bei den Filmen strafrechtliche sondern zivilrechtliche Bedenken bestehen?
Der erstrittene Unterlassungsanspruch ist ein zivilrechtlicher Anspruch.
Der Unterlassungsanspruch wird aber unmittelbar nur zwischen den Parteien (Unterlassungskläger und -beklagter) gelten. Wenn das Buch zu wissenschaftlichen Zwecken archiviert wurde, dann dürft da auch diese Präsentation, die ja anscheindend auch im Rahmen der akademischen Lehre statt findet unproblematisch sein. _________________ In a world of compromise some don´t.
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