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recht.de :: Thema anzeigen - Verständnis von § 237 Abs. 1 S. 2 AO
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Verständnis von § 237 Abs. 1 S. 2 AO

 
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jurico
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 03.08.2005
Beiträge: 6123
Wohnort: Chemnitz

BeitragVerfasst am: 03.07.06, 12:15    Titel: Verständnis von § 237 Abs. 1 S. 2 AO Antworten mit Zitat

Hallo,

verstehe ich § 237 Abs. 1 S. 2 AO richtig:

Die Wendung: "Satz 1 gilt entsprechend" verweist auch darauf, daß ein Rechtsbehelf "endgültig keinen Erfolg gehabt hat", oder?

Beispiel: Gewerbesteuermeßbescheid -> hiergegen Einspruch + AdV -> AdV des Folgebescheides (Gewerbesteuerbescheid) gem. §§ 361 Abs. 3; 1 Abs. 2 Nr. 6 AO. AdV Gewerbesteuermeßbescheid beendet; neuer AdV-Antrag beim FA, aber noch nicht darüber entschieden -> zwischenzeitlich Klage zum FG gg Gewerbesteuermeßbescheid -> Gemeinde erläßt Zinsbescheid (über Aussetzungszinsen).

Meine Ansicht: Wenn § 237 Abs. 1 S. 2 AO auch auf "endgültig keinen Erfolg gehabt hat" verweist, dann liegen die Voraussetzungen für den Erlaß eines Zinsbescheides (noch) nicht vor. Denn die Rechtsbehelfe (Einspruch, Anfechtungsklage) gg den Gewerbesteuermeßbescheid haben ja noch nicht "endgültig keinen Erfolg gehabt" (noch kein - rechtskräftiges - Urteil).

Hoffe, das war einigermaßen verständlich. Freue mich über Zustimmung und auch über andere Ansichten. Smilie
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*P*
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Anmeldungsdatum: 20.03.2006
Beiträge: 3613

BeitragVerfasst am: 03.07.06, 16:38    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo jurico,

da stimme ich dir zu.

Nebenbei:
Das ist der Nachteil in Flächenstaaten, in Stadtstaaten wird Gewerbesteuer und Gewerbesteuermessbetrag in einem Bescheid erteilt, da gibt es diese Kommunikationsprobleme zwischen FA und Gemeinde nicht......

Gruß

vom Petz
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jurico
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 03.08.2005
Beiträge: 6123
Wohnort: Chemnitz

BeitragVerfasst am: 03.07.06, 17:26    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Petz,

danke für die erste Einschätzung.

Petz hat folgendes geschrieben::
Kommunikationsprobleme zwischen FA und Gemeinde

Könnte auch sein, daß die Gemeinde nur ein Problem mit der Anwendung von § 237 Abs. 1 S. 2 AO hat. So wie ich auch. Aber ich meine natürlich, daß meine Auffassung richtig ist. Winken
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jurico
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 03.08.2005
Beiträge: 6123
Wohnort: Chemnitz

BeitragVerfasst am: 04.07.06, 11:08    Titel: Antworten mit Zitat

Immerhin fand ich jetzt im Klein, AO, § 237 Rn. 6 (allerdings 7. Aufl. 2000 Verlegen ) das folgende

Zitat:
Abs. 1 S. 2 bewirkt, daß auch dann Aussetzungszinsen zu zahlen sind, wenn die Vollziehung eines nicht angefochtenen Folgebescheides im Hinblick auf den Rechtsstreit über den Grundlagenbescheid ausgesetzt wird, und der Rechtsbehelfsführer im Verfahren bezüglich des Grundlagenbescheides unterliegt ...

Smilie
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