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Zahlung nach anhängigem Mahnverfahren und Widerspruch

 
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Klaus B
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 19.09.2005
Beiträge: 365

BeitragVerfasst am: 17.02.07, 10:36    Titel: Zahlung nach anhängigem Mahnverfahren und Widerspruch Antworten mit Zitat

Außergerichtlich wird B von K aufgefordert bis zum 1.2. wegen rückständiger Miete 500 € zu zahlen. B zahlt nicht.

K beantragt gegen B einen Mahnbescheid. Der Mahnbescheid wird am 5.2. B zugestellt.

Am 10.2. bezahlt B die 500 € und legt Widerspruch ein.

Damit wird das Mahnverfahren ja ins normale gerichtliche Verfahren übergeleitet, wenn dies vorab beantragt wurde.

Wie lautet denn im gerichtlichen Verfahren der richtige Antrag:

festzustellen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist (wegen der Zahlung nach Rechtshängigkeit)

oder zuerst die außergerichtlichen Verzugskosten (z.b. Zinsen) von den gezahlten 500 € abziehen, und Verurteilung wegen des Restbetrages beantragen?
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FABKN
Gast





BeitragVerfasst am: 17.02.07, 16:26    Titel: Antworten mit Zitat

Vielleicht hilft das ja auch weiter:

http://www.recht.de/phpbb/viewtopic.php?t=95480
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Metzing
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 17.02.07, 22:56    Titel: Antworten mit Zitat

Volker13 hat folgendes geschrieben::
In der Hauptsache für erledigt erklären.

Hey, Volker, und was ist mit den Zinsen? Böse

Beste Grüße

Metzing
_________________
Τὸν ἥττω λόγον κρείττω ποιεῖν.
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Klaus B
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 19.09.2005
Beiträge: 365

BeitragVerfasst am: 18.02.07, 12:29    Titel: Antworten mit Zitat

FABKN hat folgendes geschrieben::
Vielleicht hilft das ja auch weiter:

http://www.recht.de/phpbb/viewtopic.php?t=95480


Dnake für den Hinweis. Aber der Fall dürfte ja schon einen Schritt weiter sein, da bereits der GV mit Zustellung des VB beauftragt wurde.

hier wurde ja fristgemäß gegen den beantragten Mahnbescheid Widerspruch eingelegt und die ursprüngliche Forderung gezahlt.

Jetzt stehen ja nur noch die außergerichtlichen und die gerichtlichen Kosten für den Mahnbescheid an.
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