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Schönen guten Abend, jetzt hab´ich auch mal eine Frage :
Unternehmen A stand einmal in Vertragsverhandlungen mit Unternehmen B, die aber letztlich zu keinem Erfolg führten.
Jetzt hat B durch Zufall festgestellt, dass A u.a. mit dem Namen B´s in einer Kundenreferenzliste wirbt und möchte A deshalb abmahnen.
So weit, so gut.
Meine Überlegung:
Auf § 3 UWG kann B die Abmahnung nicht stützen, weil sie kein Konkurrenzunternehmen ist (A ist ein Dienstleister). Oder lieg´ich da falsch? (Ist für mich total unbekannte Materie )
§ 12 BGB geht auch nicht, weil A sich ja nicht mit B´s Namen schmückt, sondern ihn nur zu Werbezwecken benutzt.
Was ist mit § 1004 BGB? Oder gibt´s noch etwas ganz anderes?
Über ein paar schlaue Tips würde ich mich sehr freuen
Vielleicht einfach denjenigen auffordern es zu unterlassen? Per Email oder Telefon und wenn das nicht fruchtet abmahnen? Erstens kostet es Geld und birgt immer ein gewisses Risiko.
jaja, das ist schon klar, dass dem B eine Abmahnung ins Haus flattern wird.
Die Frage war ja: konkret auf welche Rechtsgrundlage gestützt?
Dass die nicht unbedingt mit in die Abmahnung muss - auch ok, ich brauch sie trotzdem .
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 06.07.06, 17:17 Titel:
Ich würde hier u.a. an MarkenG als Anspruchsgrundlage denken. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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So, die Abmahnung ist jetzt mal raus und nun schaumermal, was passiert .
Über die Rechtsgrundlage kann man sich zu gegebener Zeit immer noch´n Kopp machen .
Danke!
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