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Betreuer - Partei oder Zeuge?

 
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Klaus B
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Anmeldungsdatum: 19.09.2005
Beiträge: 365

BeitragVerfasst am: 18.07.06, 09:49    Titel: Betreuer - Partei oder Zeuge? Antworten mit Zitat

Für die A wird aufgrund einer schweren Psychose ein Betreuer bestellt. Betreuer B beauftragt Handwerker H mit dringend notwendigen Arbeiten am Haus der A.

Nachdem A seine Arbeiten erledigt hat, verweigert B die Bezahlung mit dem Hinweis, die A sei ja geschäftsunfähig. H weist den B darauf hin, dass es ja der er, also der B als Vertreter der A gewesen sei, der ihn beauftragt habe. B verweigert trotzdem die Zahlung.

Wenn Handwerker H nun die A verklagt, gibt er ja an, dass die A durch den B vertreten wird.

Ist der gesetzliche Vertreter B nun Partei in dem Prozess oder kann er als Zeuge noch gehört werden?
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Vormundschaftsrichter
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Anmeldungsdatum: 03.01.2005
Beiträge: 2473
Wohnort: Niedersachsen

BeitragVerfasst am: 18.07.06, 11:09    Titel: Re: Betreuer - Partei oder Zeuge? Antworten mit Zitat

Klaus B hat folgendes geschrieben::
Für die A wird aufgrund einer schweren Psychose ein Betreuer bestellt. Betreuer B beauftragt Handwerker H mit dringend notwendigen Arbeiten am Haus der A.

Nachdem A seine Arbeiten erledigt hat, verweigert B die Bezahlung mit dem Hinweis, die A sei ja geschäftsunfähig. H weist den B darauf hin, dass es ja der er, also der B als Vertreter der A gewesen sei, der ihn beauftragt habe. B verweigert trotzdem die Zahlung.

Wenn Handwerker H nun die A verklagt, gibt er ja an, dass die A durch den B vertreten wird.

Ist der gesetzliche Vertreter B nun Partei in dem Prozess oder kann er als Zeuge noch gehört werden?

Hallo,

in diesem Prozess ist der Betreuer als Partei und nicht als Zeuge zu hören.
_________________
Gruß
Vormundschaftsrichter


der stellvertretende nimmt seine nightstick und beginnt das Schlagen der daylights aus der Anwalt
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Klaus B
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Anmeldungsdatum: 19.09.2005
Beiträge: 365

BeitragVerfasst am: 18.07.06, 11:19    Titel: Antworten mit Zitat

Bei der normalen Stellvertretung, also H verkauft A eine Kaufsache. A wird duch B vertreten, wäre doch in einem Prozess

H = Kläger
A = Beklagte

und B könnte doch als Zeuge gehört werden. Warum ist das im Betreuungsrecht nun anders?
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Vormundschaftsrichter
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Anmeldungsdatum: 03.01.2005
Beiträge: 2473
Wohnort: Niedersachsen

BeitragVerfasst am: 18.07.06, 13:57    Titel: Antworten mit Zitat

Klaus B hat folgendes geschrieben::
Bei der normalen Stellvertretung, also H verkauft A eine Kaufsache. A wird duch B vertreten, wäre doch in einem Prozess

H = Kläger
A = Beklagte

und B könnte doch als Zeuge gehört werden. Warum ist das im Betreuungsrecht nun anders?

Es handelt sich bei der Betreuung nicht um eine Stellvertretung, sondern um eine gesetzliche Vertretung, die auch die Prozessführungsbefugnis betrifft (s.a. § 53 ZPO).
_________________
Gruß
Vormundschaftsrichter


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Klaus B
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Anmeldungsdatum: 19.09.2005
Beiträge: 365

BeitragVerfasst am: 18.07.06, 14:22    Titel: Antworten mit Zitat

Wo wir einmal dabei sind Sehr glücklich , wenn sagen wir der H durch einen Anwalt vertreten ist und die A auch, dürfte dann der Anwalt als Zeuge vernommen werden?

Sagen wir der Anwalt des H vereinbart mündlich mit dem B einen Vergleich. Später leugnet der B überhaupt mit dem Anwalt des H gesprochen zu haben.

Dürfte dann der Anwalt in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge vernommen werden?
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chancen
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Anmeldungsdatum: 16.08.2006
Beiträge: 253

BeitragVerfasst am: 16.08.06, 21:49    Titel: Antworten mit Zitat

So weit ich weiss ist ein Anwalt einer Partei auch Partei und nicht Zeuge.

Interessant wird es aber dann, wenn der Betreute z.B. gegen das Betäubungsmittelgesetz verstößt und in der Klinik seinem Arzt im Vertrauen auf die ärztliche Schweigepflicht davon erzählt. Der Arzt informiert den Betreuer darüber. Nun kommt es zum Prozess gegen den Betreuten. Der Betreuer wird als Zeuge geladen und muss nun gegen den Betreuten aussagen. Aus Sicht der Drogenfahdung ist das Betreuungsrecht also ein wirksames Mittel die Schweigepflicht auszuhebeln.


Zuletzt bearbeitet von chancen am 16.08.06, 21:54, insgesamt 1-mal bearbeitet
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Vormundschaftsrichter
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Anmeldungsdatum: 03.01.2005
Beiträge: 2473
Wohnort: Niedersachsen

BeitragVerfasst am: 16.08.06, 21:51    Titel: Antworten mit Zitat

chancen hat folgendes geschrieben::
So weit ich weiss ist ein Anwalt einer Partei auch Partei und nicht Zeuge.

Da wissen Sie leider nicht sehr weit. Der Anwalt ist Zeuge.
_________________
Gruß
Vormundschaftsrichter


der stellvertretende nimmt seine nightstick und beginnt das Schlagen der daylights aus der Anwalt
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chancen
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Anmeldungsdatum: 16.08.2006
Beiträge: 253

BeitragVerfasst am: 16.08.06, 21:52    Titel: Antworten mit Zitat

Nach § 203 StG unterliegen Rechtsanwälte (einschließlich der Patentanwälte oder Verteidiger) der Schweigepflicht.

Betreuer haben nicht mals ein Zeugnisverweigerungsrecht, es sei denn, sie sind Angehörige einer Berufsgruppe (z.B. Anwalt), die der Schweigepflicht unterliegt, bzw. die sich auf das Zeugnisverweigerungsrecht berufen kann.

Für diejenigen Personen, die aus beruflichen Gründen, d.h. wegen ihrer Schweigepflicht Zeugnis verweigern dürfen, gilt das Zeugnisverweigerungsrecht übrigens nicht mehr, wenn sie von ihrer Schweigepflicht entbunden werden.
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