Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
Anwalt A vertritt Mandant M1 in einer Sache gegen X.
Mandant M2 kommt zu A und fragt an ob er für ihn in einer Sache gegen M1 tätig werden kann? Es handelt sich hierbei um eine völlig andere Angelegenheit als die Sache gegen X.
Kann A das zweite Mandat annehmen obwohl er dann einmal M1 als Mandant und einmal M1 als Gegner hätte? Vom Wortlaut her liegt ein Verstoss gegen § 3 Abs. 1 BRAO ja nicht vor, da es nicht dieselbe Angelegenheit ist?
Unabhängig vom Wortlaut ist man da meiner Auffassung immer an der Grenze zum Parteiverrat und sollte die Finger weglassen, bzw. den Mandanten M2 an einen befreundeten Kollegen verweisen und sich mit diesem Kollegen "einigen", wenn die Gebührenansprüche im Fall M2 zu verlockend sind.
Oder wie will der Anwalt, der von M2 gefragt wird, wie man gegen M1 vollstrecken kann, mitteilen, dass er gerade eine Fremdgeldzahlung von X an M1 auf sein Konto bekommen hat und man diese Gelder doch pfänden könnte?
Behält er dieses Wissen für sich, schadet er M2, verrät er diesen Fakt....
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.