Navigationspfad: Home » Foren
Foren
recht.de :: Thema anzeigen - Hilfe
Forum Deutsches Recht
Foren-Archiv von www.recht.de
Achtung: Keine Schreibmöglichkeiten! Zu den aktiven Foren wählen Sie oben im Menü "Foren aus!
 
 SuchenSuchen 

Hilfe

 
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Gesellschafts- u. Handelsrecht
Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen  
Autor Nachricht
AJ2000
Interessierter


Anmeldungsdatum: 29.05.2006
Beiträge: 18

BeitragVerfasst am: 18.07.06, 13:17    Titel: Hilfe Antworten mit Zitat

Hallo,
kann mir jemand von euch weiterhelfen?

A, der Inhaber einer Handelsfirma, hat B zum Prokuristen ernannt, eine Eintragung ins Handelsregister ist bereits vorgenommen worden.
A schränkt B gegenüber die Prokura insoweit ein, als B keine Beträge über 5000 EUR von der Bank abheben darf.
B setzt sich über die Einschränkung hinweg, hebt 100 000 EUR ab und flüchtet ins Ausland.
A verlangt nun vom Bankkassierer C, der die Einschränkung der Prokura kannte, Schadenersatz.

Mit welchem Erfolg?

Liebe Grüße
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
VNV_Tommy
Interessierter


Anmeldungsdatum: 18.07.2006
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 18.07.06, 20:51    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo AJ2000,

ich würde spontan zu §50 Abs. 1 HGB greifen. Dort steht geschrieben, daß "eine Beschränkung des Umfangs der Prokura Dritten gegenüber unwirksam ist". Das würde bedeuten, daß die Beschränkung auf 5000 Euro lediglich im Innenverhältnis der Handelsgesellschaft, also zwischen Geschäftsinhaber A und Prokuristen B, gelten würde. Das Außenverhältnis, also jenes zwischen Prokuristen B und Bankkassierer C, bliebe diesbezüglich unberührt.

Möglicherweise könnte A von B Schadensersatz aufgrund von §280 Abs. 1 S.1 BGB i.V.m. §241Abs. 1 S.2 BGB verlangen, da B sich vorsätzlich i.S.v. §276 Abs.1 S.1 über die Internen Regelungen bezüglich der Begrenzung auf 5.000 € hinwegsetzte und 100.000 € bei der Bank abhob.

Aufgrund dieser Argumentation könnte A von C also kein Schadensersatz fordern, sondern lediglich von B.
Die Frage ist nun, wie weit der Fakt, daß C von der beschränkten Prokura des B wusste, zu behandeln ist. Spontan würde ich auf fehlenden guten Glauben abstellen und über diesen Weg abprüfen. An dieser Stelle bin ich mir aber nicht sicher.

Wäre nett, wenn jemand anderes an dieser Stelle Licht ins Dunkel bringen könnte.

MfG
Tommy
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Earl Grey
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 05.05.2006
Beiträge: 356
Wohnort: SWD

BeitragVerfasst am: 18.07.06, 21:06    Titel: Antworten mit Zitat

Tatsächlich ist die Prokura nicht beschränkbar. Sie ist eine Vollmacht zu allen Handlungen, die "der Betrieb (irgend-) eines Handelsgewerbes mit sich bringt" (außer "Veräußerung und Belastung von Grundstücken", §§ 49f HGB).

Zum Mißbrauch der Vertretungsmacht ist hier folgendes zu sagen:
Grundsätzlich berührt die Beschränkung im Innenverhältnis (meist über eine Klausel im Arbeitsvertrag) die formale Vertretungsmacht im Außenverhältnis nicht, außer wenn Kollusion (Zusammenwirken mit Schädigungsabsicht) vorliegt.
In dem geschilderten Fall weiß C positiv von der Innenbeschränkung der Vollmacht und auch, dass B seine Befugnis im Innenverhältnis tatsächlich überschreitet, indem er 100.000,- EURONEN abhebt. Daher kann man m.E. von kollusivem Zusammenwirken zwischen B und C ausgehen. Eine mögliche Anspruchsgrundlage von A gegenüber C wäre § 826 BGB.
_________________
In a world of compromise some don´t.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
RAHelm
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 28.06.2006
Beiträge: 126

BeitragVerfasst am: 19.07.06, 09:45    Titel: Antworten mit Zitat

Earl Grey hat folgendes geschrieben::
Tatsächlich ist die Prokura nicht beschränkbar. Sie ist eine Vollmacht zu allen Handlungen, die "der Betrieb (irgend-) eines Handelsgewerbes mit sich bringt" (außer "Veräußerung und Belastung von Grundstücken", §§ 49f HGB).

Zum Mißbrauch der Vertretungsmacht ist hier folgendes zu sagen:
Grundsätzlich berührt die Beschränkung im Innenverhältnis (meist über eine Klausel im Arbeitsvertrag) die formale Vertretungsmacht im Außenverhältnis nicht, außer wenn Kollusion (Zusammenwirken mit Schädigungsabsicht) vorliegt.
In dem geschilderten Fall weiß C positiv von der Innenbeschränkung der Vollmacht und auch, dass B seine Befugnis im Innenverhältnis tatsächlich überschreitet, indem er 100.000,- EURONEN abhebt. Daher kann man m.E. von kollusivem Zusammenwirken zwischen B und C ausgehen. Eine mögliche Anspruchsgrundlage von A gegenüber C wäre § 826 BGB.


Stimmt.
_________________
André Helm
Rechtsanwalt
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden Website dieses Benutzers besuchen
Pünktchen
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 2634

BeitragVerfasst am: 19.07.06, 14:25    Titel: Antworten mit Zitat

Earl Grey hat folgendes geschrieben::
Eine mögliche Anspruchsgrundlage von A gegenüber C wäre § 826 BGB.

Wieso das? C hat sich streng an das Gesetz (§ 50 HGB) gehalten. Es kann wohl kaum sittenwidrig sein, sich an dem Gesetz zu orientieren.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
RAHelm
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 28.06.2006
Beiträge: 126

BeitragVerfasst am: 19.07.06, 14:36    Titel: Antworten mit Zitat

Pünktchen hat folgendes geschrieben::
Earl Grey hat folgendes geschrieben::
Eine mögliche Anspruchsgrundlage von A gegenüber C wäre § 826 BGB.

Wieso das? C hat sich streng an das Gesetz (§ 50 HGB) gehalten. Es kann wohl kaum sittenwidrig sein, sich an dem Gesetz zu orientieren.

§ 50 HGB sagt nichts darüber aus, ob jemand gegen die guten Sitten handelt oder nicht.

C hat um die Beschränkung der Vertretungsmacht gewusst. Wenn er dennoch bewusst mit dem Vertreter das Geschäft abschließt, um den Vertretenen zu schädigen, so nennt man das "kollusives" Zusammenwirken und das widerspricht den guten Sitten. Er hätte zumindest nocheinmal bei dem Vertretenen nachfragen müssen.
Daher besteht unter Umständen ein Anspruch aus § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung des Vertretenen.
_________________
André Helm
Rechtsanwalt
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden Website dieses Benutzers besuchen
AJ2000
Interessierter


Anmeldungsdatum: 29.05.2006
Beiträge: 18

BeitragVerfasst am: 29.07.06, 12:55    Titel: Antworten mit Zitat

Vielen Dank an alle ! Smilie
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
in5anity
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 07.03.2007
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 07.03.07, 14:49    Titel: Antworten mit Zitat

Ich möchte das Thema gerne noch einmal aufgreifen. Dass die Beschränkung der Prokura gemäß §50 HGB dritten gegenüber unwirksam ist, ist klar. Unsicher bin ich mir aber noch, wenn der Dritte von dieser Beschränkung weiß. Was wäre, wenn das Geschäft des Prokuristen nicht in schädigender Absicht getätigt wird, dennoch seine Befugnisse überschreitet und Geschäftspartner davon weiß?!
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
splitter
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 02.02.2006
Beiträge: 104

BeitragVerfasst am: 07.03.07, 17:32    Titel: Antworten mit Zitat

[quote="in5anity"Was wäre,wenn das Geschäft des Prokuristen nicht in schädigender Absicht getätigt wird, dennoch seine Befugnisse überschreitet und Geschäftspartner davon weiß?![/quote]

Dann kann er es doch selber machen oder schriftlich bestätigen.
Oder sehe ich das falsch?
_________________
Ich stelle nur fragen , damit andere die antwort lesen können.
*************************************************************
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
in5anity
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 07.03.2007
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 07.03.07, 17:41    Titel: Antworten mit Zitat

splitter hat folgendes geschrieben::
in5anity hat folgendes geschrieben::
Was wäre,wenn das Geschäft des Prokuristen nicht in schädigender Absicht getätigt wird, dennoch seine Befugnisse überschreitet und Geschäftspartner davon weiß?!


Dann kann er es doch selber machen oder schriftlich bestätigen.
Oder sehe ich das falsch?


Wer kann es selber machen? Vielleicht habe ich mich etwas undeutlich ausgedrückt Winken

Ein Beispiel: A erteilt B Prokura. B soll aber bei Geschäften über 1000€ Rücksprache mit A halten. Händler C weiß von dieser Einschränkung, dennoch verkauft er B für 1500€ Waren, die für die Firma des A gedacht sind. A hat aber besagte Waren schon bei Händler D gekauft, für die von B gekauften Waren hat er keine Verwendung. Kann A sich nun darauf berufen, dass B dieses Geschäft nicht hätte tätigen können und C davon wusste und die Zahlung verweigern? Oder greift auch dann §50 HGB?
_________________
Unsere Jugend ist heruntergekommen und zuchtlos. Die jungen Leute hören nicht mehr auf ihre Eltern. Das Ende der Welt ist nahe. (Keilschrifttext aus Ur, Chaldäa, um 2000 vor Christus)
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Beiträge vom vorherigen Thema anzeigen:   
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Gesellschafts- u. Handelsrecht Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde
Seite 1 von 1

 
Gehen Sie zu:  
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben.
Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.


Powered by phpBB © 2001, 2005 phpBB Group
©  Forum Deutsches Recht 1995-2019. Anbieter: Medizin Forum AG, Hochwaldstraße 18 , D-61231 Bad Nauheim , RB 2159, Amtsgericht Friedberg/Hessen, Tel. 03212 1129675, Fax. 03212 1129675, Mail info[at]recht.de.