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A ist Versicherungsvermittler lässt sich aufgrund eines Maklervetrages Versicherungsverträge von Kunden B in seinen Bestand übetragen. Der bisherige Betreuer C macht daraufhin einen Anspruch auf Courtageabfindung geltend.
Weiß jemand, ob und wenn ja auf welcher Rechtsgrundlage C das tun kann?
Ja, daran hatte ich auch gedacht, aber das betrifft doch nur das Verhältnis zwischen dem Handelsvertreter und der Versicherung. Die Versicherung muss ihm einen Ausgleich zahlen, gut, aber wieso soll sie sich das Geld dann von dem neuen Betreuer wiederholen können? Wo ist da die Rechtsgrundlage? Mir fehlt da das Bindeglied
müßten aufgrund des Maklervertrages nicht die §§93 ff. HGB gelten, da A und C ja Handelsmakler wären, da sie ja i.S.v. §93 Abs (1) HGB ständig damit vertraut sind Verischerungsverträge zu vermitteln?
Demnach hätte C möglicher Weise gem. §652 Abs. (1) BGB Lohnanspruch, wenn er nachweisen könnte, daß der Vertrag mit B nur durch ihn zustande kam.
Diesbezüglich würde C womöglich Anspruch auf Lohnzahlung i.S.d. §99 HGB haben.
So würde ich ggf. argumentieren.
Gruß,
Tommy
PS:
Bin kein Jurist, würde mich deshalb für eines Antwort eines solchen hier jedoch sehr interessieren.
Danke für die Antwort, aber es handelt sich um einen anderen Sachverhalt.
A hat seinerzeit die Vericherung vermittelt. Später hat A die Vertriebsorganisation gewechselt und nun seine alten Kunden wieder per Maklervertrag nachgeholt.
Zwischenzeitlich hatte natürlich die alte Vertriebsorganisation einen neuen Betreuer eingesetzt.
Meines Wissens gibt es fürdie Abfindungsforderung keinen rechtlichen Background, allenfalls ein Gentlemen Agreement, über das ich aber auch nichts näheres weiß.
Deshalb meine Frage: wr weiß was drüber?
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