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Verfasst am: 03.08.06, 16:01 Titel: IN welchem Umfang muss die Kfz-Haftpflicht haften?
Hi,
ich habe mit meinem Kfz einen Schaden versursacht. Ich bin von der Kupplung abgerutscht und in das Tor meines Freundes reingefahren. Der Aufprall wurde aber von der Wäschespinne, die davorstand, gedämpft.
Da mein Kumpel die Wäschespinne braucht, habe ich eine neue gekauft. Vorher war es eine Juwel Wäschespinne, also habe ich auch eine gekauft - Kosten 159 €. Die Versicherung bezahlt aber nur 70,- € - hier unter ANgabe des Zeitwertes. Wobei ich noch nicht einmal gefragt wurde, wie alt die alte Wäschespinne war. Die HUK beruft sich auf § 249 BGB, wonach nur der Zeitwert zu erstatten ist!
Wofür habe ich eigentlich diese Kfz-Haftpflicht, wenn hier nur Teilbeträge erstattet werden? Außerdem steht in den AGB nichts über Zeitwerterstattung von Kleidungs- oder Gebrauchsgegenständen!
erstattet wird der wert der beschädigten sache unmittelbar vor eintritt des schadens. eine sache, die bereits in gebrauch ist hat halt einen anderen wert als eine originalverpackte sache im handel _________________ MfG,
Duisburger
SIcher. Das BGB spricht diesbezüglich eine deutliche Sprache!
Nur, inwiefern kann die Versicherung einfach einen Zeitwert "annehmen" ? Ich wurde noch nicht einmal gefragt, wie alt die Gegenstände waren oder ob ich Belege hätte. So geht es ja nun auch nicht.
Darüber hinaus steht nichts in den AGB's, das bei Beschädigungen von Kleidungs-/Gebrauchsgegenständen lediglich ein Zeitwert engenommen wird.
Darüber hinaus steht nichts in den AGB's, das bei Beschädigungen von Kleidungs-/Gebrauchsgegenständen lediglich ein Zeitwert engenommen wird.
Das steht in den AKB schon so drin. Aber etwas verklausuliert. Man versteht´s nicht gleich.
Vgl. § 10, Abs. 1 der AKB:
Die Versicherung umfaßt die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Schadenersatzansprüche, die aufgrund gesetzlicherHaftpflichtansprüche privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer (...) erhoben werden...
Darraus ergibt sich, der Versicherer ersetzt das, was laut BGB (hier § 249) als Schadenersatz geschuldet wird. Und das ist bei gebrauchten Sachen nun mal der Zeitwert.
Über die Höhe dieses Zeitwertes kann man sich jedesmal fürchterlich streiten; insbesondere bei Fällen wie hier, wo es (andes wie z.B. bei KFZ) keinen funktionierenden Gebrauchtwarenmarkt gibt.
Bei der Schadenregulierung muss auch nicht der Schädiger, sondern der Geschädigte die Nachweise über die Schadenhöhe bzw. Alter der Sache erbringen. Es ist also schon in Ordnung, wenn der Schädiger nicht vom Versicherer gefragt wurde. Der Geschädigte sollte allerdings gefragt worden sein....
Allerdings kann ja der Geschädigte, wenn er meint, die Zeitwertentschädigung sei zu niedrig bemessen, versuchen, den Nachweis zu erbringen, dass die beschädigte Sache zum Schadenzeitpunkt mehr wert war. Wenn ihm das gelingt, erhält er problemlos einen "Nachschlag" auf die Entschädigung. Aber diese Beweispflicht hat er nun mal. _________________ Grüße, Mogli
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Diese Auskunft ist kostenlos, aber hoffentlich nicht umsonst.
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