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Person A transportiert mit seinem Wagen Bretter für ein Schulfest. Person B hilft nach Ende des Schulfestes beim Abbau und lädt eines der besagten Bretter in das Auto von Person A. Dabei beschädigt Person B die Frontscheibe des Autos von Person A. Person B meldet den verursachten Schaden seiner Privathaftpflicht, der zuständige Vertreter der Versicherung gibt grünes Licht für den Austausch der Scheibe. Person A läßt die Scheibe austauschen und tritt den Schaden an den Autoglaser ab. Die Versicherung von Person B schickt einen Fragebogen, den Person A wahrheitsgemäß ausfüllt. Konsequenz ist jedoch, daß die Versicherung 50% vom Schaden abzieht, mit dem Hinweis auf Zeitwertabzug.
Fakten zum Wagen: 13 Jahre alt, ca 200.000km Laufleistung, aber zwei Wochen nach Einbau der neuen Scheibe hat er die TÜV-Plakette mängelfrei erhalten.
Mein Problem bei diesem Fall ist folgendes:
Ich könnte es verstehen, wenn der Schaden eine Delle oder Kratzer wäre. Dann hätte Person A bei dem Alter des Wagens gar keinen Schaden eingereicht. Mit der defekten Scheibe wäre eine TÜV-Plakette aber unmöglich gewesen und gebrauchte Scheiben gibts nun auch nicht an jeder Ecke. Folglich bleibt Person A erst mal auf der Hälfte des Schadens sitzen ( immerhin 200 Euro ), es sei denn der Verursacher zahlt die Differenz freiwillig aus eigener Tasche.
Abschließend nun meine Frage: Ist dieser Abzug von 50% gerechtfertigt ? Kann Person A dagegen vorgehen ?
Ihnen ist ja nicht das komplette Auto zerstört worden, sondern nur die Scheibe.
Das wiederum hatte eine Reparatur zur Folge, die dann voll übernommen werden müsste... DIe Scheibe ist ja nicht selbstständig nutzbar...
Außerdem würde ich mich auf die Freigabe des Versicherungsmenschen ohne Hinweis auf die finanzielle Eigenbelastung beziehen...
Grüßle! _________________ Ständig verschwinden Senioren spurlos im Internet, weil Sie "ALT" und "ENTFERNEN" gleichzeitig drücken!
"Jeder Idiot kann etwas wissen. Entscheidend ist das Verständnis." Albert Einstein
auch glas unterliegt einer abnutzung, insbesondere frontscheiben, z.b. durch steinschlag, flugsand etc.
was den vers-vertreter angeht: ist das ein einfimen-vertreter oder ein makler? und können sie seine aussage gerichtsfest belegen? _________________ MfG,
Duisburger
Abschließend nun meine Frage: Ist dieser Abzug von 50% gerechtfertigt ?
Schwer zu sagen. Wie Duieburger schon gesagt hat, auch Windschutzscheiben können der Abnutzung unterliegen. Außerdem ist es (theoretisch) mögliich, dass die Scheibe mit Einbau mehr gekostet hat als das docht recht alte Auto (zum Schadenzeitpunkt vermutlich mit abgelaufenem TÜV) noch wert gewesen war. Dann wäre ein entsprechender Abzug gerechtfertigt. Ob das jetzt gerade 50 % sind oder irgendein anderer Prozentsatz -wer kann das von hier aus schon sagen? Allerdings - einfach so, ohne entsprechende detaillierte Begründung, 50 % abzuziehen, diese Vorgehensweise halte ich für nicht korrekt.
JosefP hat folgendes geschrieben::
Kann Person A dagegen vorgehen ?
Feststellen (lassen), ob die Scheibe Abnutzungsspuren trug und/oder wie hoch der Restwert des Autos direkt vor dem Schaden war, und ggf. Nachberechnung verlangen. _________________ Grüße, Mogli
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Diese Auskunft ist kostenlos, aber hoffentlich nicht umsonst.
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