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Jungendliche auf öffentlichen Veranstaltungen

 
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Jae
Gast





BeitragVerfasst am: 24.11.04, 11:58    Titel: Jungendliche auf öffentlichen Veranstaltungen Antworten mit Zitat

Ich weiß, dass mit einer Übertragung der Erziehungsberechtigung auch Jugendliche (die Rede ist von 16-1Cool unbegrenzt lange mit der Begleitperson auf öffentlichen Veranstaltungen bleiben dürfen. Aber welche Pflichten hat der Veranstalter trotzdem noch (außer die Überprüfung der Übertragung)? Kann dem Veranstalter irgendwas drohen, wenn dem Jugendlichen Alkohol ausgeschenkt wird, er mit Alkoholvergiftung ins Krankenhaus kommt, er sich beim ner Prügelei beide Beine bricht oder ein Mädel schwängert / geschwängert wird?
Liegen all diese Aufsichtspflichten bei der Begleitperson oder gibt es ein "Restrisiko"?
Veranstalter sind ja nicht immer in der Lage, die Veranstaltung jugendfrei zu gestalten. In Jugendherrbergen gibt es z.B dutzende Möglichkeiten für ungestörten Sex, und bei Parties wird keiner überprüfen, wie alt der oder diejenige ist, die sich jetzt das siebzehnte Glas Bier abholt.

Und was genau definiert eine "geschlossene Veranstaltung"? Reicht es, wenn quasi Monate vorab Karten verkauft werden (mit nur wenig Kontrolle, wer die kauft) und das ganze dann geschlossen stattfindet?
Zur Klärung, ich spreche von so etwas wie einer mehrtägigen Zelt- oder Jungendherrbergs-Freizeit zu der normalerweise nur Erwachsene Zutritt haben.

Vielen Dank für eine Antwort
Jae
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 24.11.04, 15:36    Titel: Antworten mit Zitat

Was den Sex angeht, kann ich Sie beruhigen:
es ist (im Gegensatz zum Alkoholausschank) nicht grundsätzlich verboten, Jugendliche Sex haben zu lassen (§180 StGB wäre auch dann nicht einschlägig, wenn es sich um jüngere Personen als 16 Jahre handelte, da "Verschaffen" bzw. "Gewähren von Gelegenheit" gewisse aktive Handlungen verlangt, den Betroffenen aber gerade nicht zum "Anstandswächter" macht).
Prügelei dito, da der Veranstalter keine "Aufsichtspflicht" hat.

*Wenn* sich der Veranstalter hier schadensersatzpflichtig macht, hat das jedenfalls nur seltenst damit zu tun, ob die Geschädigten minderjährig waren oder nicht.
_________________
DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

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