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Verfasst am: 16.08.06, 10:34 Titel: GbR aufgelöst oder nicht?
Hallo zusammen,
folgende Frage:
5 natürliche Personen gründen eine GbR. Es wird ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag aufgesetzt.
2 Gesellschafter verlassen die GbR auf eigenen Wunsch.
Im Gesellschaftsvertrag ist vereinbart, dass die Gesellschaft nach Ausscheiden eines Gesellschafters die GbR durch die verbleibenden Gesellschafter weitergeführt wird.
Gesellschafter A, B und C führen die Gesellschaft über mindestens 2 Jahre weiter.
Dann verhält sich A gegenüber B und C nicht korrekt. B und C beschließen daraufhin A aus der Gesellschaft auszuschließen. Dies wird A mittels Kündigungsschreiben und dem Protokoll der Gesellschaftsversammlung bekannt gemacht. Kündigungsfrist ist im Gesellschaftsvertrag verankert.
A findet das nicht so toll und löst die Gesellschaft von sich aus auf. Und gründet gleichzeitig eine neue Gesellschaft unter gleichem Namen.
Im Gesellschaftsvertrag steht zwar, dass die Gesellschaft als aufgelöst gilt, wenn 3 Gesellschafter aus der Gesellschaft aussteigen (es steht tatsächlich aussteigen) und der Name dann A zufällt, aber A ist ja nicht ausgestiegen, sondern wurde von B und C gekündigt.
Wer kann denn jetzt den Namen behalten und die Gesellschaft weiterführen?
Verfasst am: 17.08.06, 18:15 Titel: Re: GbR aufgelöst oder nicht?
hallo72 hat folgendes geschrieben::
Im Gesellschaftsvertrag steht zwar, dass die Gesellschaft als aufgelöst gilt, wenn 3 Gesellschafter aus der Gesellschaft aussteigen (es steht tatsächlich aussteigen) und der Name dann A zufällt, aber A ist ja nicht ausgestiegen, sondern wurde von B und C gekündigt.
Und beim "Aussteigen" liegt der Hase im Pfeffer, soll heißen: in der Auslegung dieses Begriffes.
Ist das "Aussteigen" als Ausscheiden aus der Gesellschaft (aus welchem Grunde und in welcher Form - Kündigung oder Ausschluß- auch immer) auszulegen, hat A recht und die GbR ist aufgelöst, mit der Folge, dass der "Name" A zusteht.
Ist das "Aussteigen" dagegen nur als Kündigung durch einen Gesellschafter zu verstehen, besteht die GbR weiter.
Nach meinem Sprachverständnis beschreibt "Aussteigen" ein aktives Tun und der Gesellschaftsvertrag ist diesbezügich eher dahingehend auszulegen, dass damit eine Kündigung durch einen Gesellschafter gemeint ist. _________________ "§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO bei verfassungskonformer Auslegung mit Grundgesetz vereinbar"
Bundesverfassungsgericht; Pressemitteilung Nr. 76/2007 vom 6. Juli 2007 zum Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05; 2 BvR 136/05
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