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bei vermögenden Betreuten (Grenze ca. 2500 Euro Vermögen, für genauen Wert bitte mal googeln) der Betreute.
Bei mittellosen Betreuten der Staat unter dem Vorbehalt der Rückforderung bei Erbschaft oder dem berühmten 6er im Lotto.
Günstig: ehrenamtlich Betreute, 323 Euro pro Jahr oder nach Aufwand
Teuer: Berufsbetreuer, besonders Anwälte. Nach Aufwand, Stundensatz ab 25 bis 120 Euro und mehr pro Stunde, abgerechnet wird zum Teil nach Minuten
Gruß
Andreas
120,- € und mehr ??? Sag mir wo das bezahlt wird, ich zieh hin !
Derzeit gibt es nach § 4 VBVG 3 Stundensätze: 27,- € oder 33,50 oder 44,- €, je nach Qualifikation des Berufsbetreuers. Und im § 5 finden Sie die abrechenbare Stundenzahl.
Andere Stundensätze sind im Rahmen der Berufsausübung nicht rechtens. Lediglich bei privater Vollmachterteilung außerhalb der Aufgabenkreise an einen Berufsbetreuer sind solche Vereinbarung denkbar, wenn auch bedenklich.
Nach § 4 VBVG gibt es zwischen 27 und 44 Euro pro Stunde. Nach § 5 VBVG werden die Betreuten in Fallgruppen von zwei und achteinhalb Stunden je Monat vorgegeben aufgeteilt.
Angenommen einem mittellosen Betreuten, der einer Fallgruppe mit 4 Stunden im Monat zugetilt wird, wurde gegen seinen Willen ein Betreuer bestellt der pro Stunde aufgrund seiner Ausbildung mit 35 Euro vergütet wird. Der Betreuer erhält also 140,-- Euro monatlich. Tatsächlich verweigert der Betreute aber den Kontakt, so das der Betreuer faktisch allenfalls eine halbe Stunde im Monat mit dem Fall zu tun hat. Nach 10 Jahren erbt der Betreute eine größere Summe. Sollte es stimmen, dass nur unter dem Vorbehalt der Rückforderung der Betreuer bei Mittellosigkeit vom Staat bezahlt wird, dann müsste der Betreute 16.800,-- Euro an die Staatskasse zahlen. Der tatsächliche Aufwand des Betreuers lag aber nur bei 2100,-- Euro in 10 Jahren.
Was müsste der Betreute A denn nun im nachhinein zurückzahlen? 2100,-- oder die Pauschale von 16.800,-- Euro. Und was wäre, wenn sich herausstellt, dass die Betreuung von A zu Unrecht über 10 Jahre gegen seinen Willen aufrecht erhalten wurde?
Das Pauschalsystem wird ja u.a. damit begründet, dass der Betreute A wenig bis keine Betreuung braucht was aber dadurch ausgeglichen wird, dass der Betreute B mehr Betreuung benötigt, als vergütet wird. Daher besteht ja auch kein Grund für Betreuer, eine Betreuung aufheben zu lassen.
Und was wäre, wenn der Betreute B erbt. Müsste er dann nur die Pauschale zurückerstatten oder den tatsächlich höheren realen Aufwand?
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