Navigationspfad: Home » Foren
Foren
recht.de :: Thema anzeigen - Mutter verweigert Rausgabe von Sparbüchern/Unterlagen
Forum Deutsches Recht
Foren-Archiv von www.recht.de
Achtung: Keine Schreibmöglichkeiten! Zu den aktiven Foren wählen Sie oben im Menü "Foren aus!
 
 SuchenSuchen 

Mutter verweigert Rausgabe von Sparbüchern/Unterlagen
Gehen Sie zu Seite 1, 2  Weiter
 
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Bank- u. Bürgschaftsrecht
Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen  
Autor Nachricht
bones
Interessierter


Anmeldungsdatum: 06.03.2006
Beiträge: 10

BeitragVerfasst am: 24.08.06, 08:50    Titel: Mutter verweigert Rausgabe von Sparbüchern/Unterlagen Antworten mit Zitat

Hallo zusammen,

nehmen wir mal folgenden Fall an:

Mutter hat Tochter Sparbücher eingerichtet sowie Sparverträge für sie abgeschlossen.
Unterlagen liegen bei der Mutter (zu der die Tochter keinerlei Kontakt mehr hat). Die Bank weigert sich nun die Sparbücher aufzulösen, da die Dokumente ja da sind (bei der Mutter). Die Mutter wurde von der Tochter bereits zweimal angeschrieben, Mutter sagte, Tochter könne sich die Unterlagen abholen kommen. Als die Tochter dann dort war um die Sachen abzuholen, wurde mitgeteilt, dass Mutter ja krank wäre und wie man da auf das Geld bestehen könnte. Sparvertrag läuft im Oktober aus und Bank sagt, dass es nur über den Anwalt gehen kann, wenn die Mutter die Sachen nicht raus rückt.
Da die Konten auf die Tochter laufen, wurden sie von ihr vorsorglich gesperrt.

Gäbe es keine Möglichkeit die Sache anders zu klären (ohne Anwalt), wenn sich die Mutter weiterhin weigert die Sachen raus zu rücken?

Gruß,
snoopiline
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
derblacky
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 24.03.2006
Beiträge: 1243
Wohnort: Sachsen

BeitragVerfasst am: 24.08.06, 10:08    Titel: Antworten mit Zitat

Man kann bei der Bank i.d.R. eine Verlustanzeige machen, heißt man meldet die Urkunde/ Sparbuch als verloren. Kostet evtl. ein paar Euro, ist aber wahrscheinlich billiger als ein Anwalt dazuzunehmen.

Tschau
Majo
_________________
Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren (B. Brecht)
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Redfox
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 31.10.2005
Beiträge: 8443
Wohnort: Am Meer

BeitragVerfasst am: 24.08.06, 10:25    Titel: Re: Mutter verweigert Rausgabe von Sparbüchern/Unterlagen Antworten mit Zitat

snoopiline hat folgendes geschrieben::

Mutter hat Tochter Sparbücher eingerichtet sowie Sparverträge für sie abgeschlossen.
Unterlagen liegen bei der Mutter


Sollte das dann eine Schenkung sein?

Den Vertrag, durch den sich der Schenker erst verpflichtet, dem Beschenkten einen bestimmten Gegenstand zu schenken, bezeichnet man als Schenkungsversprechen (§ 518 BGB). Dieser Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung. Wird die Form nicht eingehalten, so wird der Formmangel durch die spätere Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt.

snoopiline hat folgendes geschrieben::
Man kann bei der Bank i.d.R. eine Verlustanzeige machen, heißt man meldet die Urkunde/ Sparbuch als verloren.


Das wäre dann eine falsche Angebe. Schließlich ist keine Urkunde verloren gegangen. Sie befindet sich bei einem nicht zur Herausgabe bereiten Dritten.
_________________
Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
無爲 / 无为


Zuletzt bearbeitet von Redfox am 24.08.06, 10:33, insgesamt 2-mal bearbeitet
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
bones
Interessierter


Anmeldungsdatum: 06.03.2006
Beiträge: 10

BeitragVerfasst am: 24.08.06, 10:28    Titel: Antworten mit Zitat

Ja, man kann sie als verloren melden, aber wenn später raus kommt, dass sie doch noch da sind und die Tochter das wusste, wird das als Straftat gehandhabt.

Zitat:
Sollte das dann eine Schenkung sein?

Den Vertrag, durch den sich der Schenker erst verpflichtet, dem Beschenkten einen bestimmten Gegenstand zu schenken, bezeichnet man als Schenkungsversprechen (§ 518 BGB). Dieser Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung. Wird die Form nicht eingehalten, so wird der Formmangel durch die spätere Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt.


Wieso eine Schenkung? Sie hat die Sparbücher/Sparverträge auf den Namen der Tochter abgeschlossen. Die Tochter ist alleine bevollmächtigt.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Redfox
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 31.10.2005
Beiträge: 8443
Wohnort: Am Meer

BeitragVerfasst am: 24.08.06, 10:31    Titel: Antworten mit Zitat

snoopiline hat folgendes geschrieben::
J
Wieso eine Schenkung? Sie hat die Sparbücher/Sparverträge auf den Namen der Tochter abgeschlossen. Die Tochter ist alleine bevollmächtigt.


Und was sollte das rechtlich sonst sein? Von wem stammen die Einzahlungen?
_________________
Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
無爲 / 无为
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
bones
Interessierter


Anmeldungsdatum: 06.03.2006
Beiträge: 10

BeitragVerfasst am: 24.08.06, 10:40    Titel: Antworten mit Zitat

Die stammen wohl von der Mutter.
Ich bin halt davon ausgegangen, da die Tochter bevollmächtigt ist, würde es ihr gehören?!

Zitat:
so wird der Formmangel durch die spätere Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt.


Kannst du mir das genauer erklären? Oder ich stehe gerade nur auf dem Schlauch und verstehe es deshalb nicht.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Redfox
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 31.10.2005
Beiträge: 8443
Wohnort: Am Meer

BeitragVerfasst am: 24.08.06, 11:04    Titel: Antworten mit Zitat

snoopiline hat folgendes geschrieben::

Zitat:
so wird der Formmangel durch die spätere Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt.


Kannst du mir das genauer erklären? Oder ich stehe gerade nur auf dem Schlauch und verstehe es deshalb nicht.


Das ist nicht so schwer. Ein Beispiel: Oma errichtet für ihren lieben Enkel ein Sparbuch an und zahlt 1000,-- EUR ein. Ihrem Enkel sagt sie, das Sparbuch erhalte er dann später als Unterstützung für sein Studium. Das Sparbuch behält sie, die Zinsen läßt sie regelmäßig nachtragen.

Nun stellt sich später heraus, daß der Enkel lieber kifft statt studieren zu wollen. Das ärgert Oma, sie geht zur Bank und löst das Konto auf.

Hier war das Schenkungsversprechen nicht notariell beurkundet und eine Handschenkung scheitert daran, daß das Sparbuch nicht übergeben wurde.

Nix ist mit dem Geld für den Enkel.
_________________
Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
無爲 / 无为
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
bones
Interessierter


Anmeldungsdatum: 06.03.2006
Beiträge: 10

BeitragVerfasst am: 24.08.06, 11:07    Titel: Antworten mit Zitat

Und da spielt es keine Rolle, dass das Sparbuch nicht auf den Namen der Mutter läuft?
Im Prinzip könnte sie doch dann das Geld immer zurück fordern???
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Redfox
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 31.10.2005
Beiträge: 8443
Wohnort: Am Meer

BeitragVerfasst am: 24.08.06, 11:12    Titel: Antworten mit Zitat

snoopiline hat folgendes geschrieben::
Und da spielt es keine Rolle, dass das Sparbuch nicht auf den Namen der Mutter läuft?
Im Prinzip könnte sie doch dann das Geld immer zurück fordern???


Sie kann grundsätzlich er gar nichts "zurückfordern". Entweder es gehört ihr ohnehin, weil die Schenkung nicht vollzogen wurde. Oder das Sparbuch wurde an den zu Beschenkenden herausgegeben, die Schenkung vollzogen und der Mangel der Form geheilt.

Dann gibt es Rückforderungsansprüche nur ausnahmsweise, z.B. bei Verarmung des Schenkers.
_________________
Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
無爲 / 无为
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
bones
Interessierter


Anmeldungsdatum: 06.03.2006
Beiträge: 10

BeitragVerfasst am: 24.08.06, 11:15    Titel: Antworten mit Zitat

Ok, noch mal meine Frage: Wieso ist es ihr Geld, wenn sie die Tochter als Bevollmächtigte eingetragen hat? Dann hätte die Tochter doch gar keine Verfügung über das Geld?!
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
bones
Interessierter


Anmeldungsdatum: 06.03.2006
Beiträge: 10

BeitragVerfasst am: 25.08.06, 07:22    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo noch mal,

ich habe gestern mal mit der Bank gesprochen. Von einer Schenkung kann man hier nicht sprechen, da die Bücher auf den Namen der Tochter und somit deren Eigentum sind. Wären sie noch im Eigentum der Mutter, könnte die Tochter gar nicht über die Konten verfügen, sprich auch keine Sperrung veranlassen.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Redfox
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 31.10.2005
Beiträge: 8443
Wohnort: Am Meer

BeitragVerfasst am: 25.08.06, 07:44    Titel: Antworten mit Zitat

snoopiline hat folgendes geschrieben::

ich habe gestern mal mit der Bank gesprochen. Von einer Schenkung kann man hier nicht sprechen, da die Bücher auf den Namen der Tochter und somit deren Eigentum sind. Wären sie noch im Eigentum der Mutter, könnte die Tochter gar nicht über die Konten verfügen, sprich auch keine Sperrung veranlassen.


Soso, da macht die Bank Rechtsberatung?

"Legen Großeltern für ihr Enkelkind ein Sparbuch an und versprechen es ihm zu schenken, wenn er 18 ist, liegt noch keine Schenkung vor.

Eine Schenkung erfolgt erst wenn dem Enkel das Sparbuch ausgehändigt wird. Bis dahin können die Großeltern noch uneingeschränkt über das Guthaben verfügen." (OLG Düsseldorf 22.03.2002 -5 U 249/00 )

"Wenn ein naher Angehöriger ein Sparbuch auf den Namen des Kindes anlegt, ohne das Sparbuch aus der Hand zu geben, ist aus diesem Verhalten typischerweise zu schließen, dass der Zuwendende sich die Verfügung über das Sparguthaben bis zu seinem Tode vorbehalten will." (BGH - Az. X ZR 264/02).

Die Tochter muß Gläubigerin des Bankkontos geworden sein. Der Name allein, auf den das Konto läuft, besoagt gar nichts.
_________________
Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
無爲 / 无为
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
derblacky
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 24.03.2006
Beiträge: 1243
Wohnort: Sachsen

BeitragVerfasst am: 25.08.06, 09:07    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Die Tochter muß Gläubigerin des Bankkontos geworden sein. Der Name allein, auf den das Konto läuft, besoagt gar nichts.


Achja? Wie ist das denn mit der Abgabenordnung zu vereinbaren? Ich denk mal, das dort normalerweise auch Sparbücher "auf eigene Rechnung" ausgestellt werden. Das würde für mich bedeuten, dass die Tochter auch wirtschaftlich Berechtigte ist. ZAST und Soli sind gegenüber dem Finanzamt ja auch auf die Tochter und nicht auf die Mutter anzurechnen.

Zitat:
Legen Großeltern für ihr Enkelkind ein Sparbuch an und versprechen es ihm zu schenken, wenn er 18 ist, liegt noch keine Schenkung vor.

Eine Schenkung erfolgt erst wenn dem Enkel das Sparbuch ausgehändigt wird. Bis dahin können die Großeltern noch uneingeschränkt über das Guthaben verfügen." (OLG Düsseldorf 22.03.2002 -5 U 249/00 )


Ich bin davon ausgegangen, das die Tochter volljährig ist.

Zitat:
"Wenn ein naher Angehöriger ein Sparbuch auf den Namen des Kindes anlegt, ohne das Sparbuch aus der Hand zu geben, ist aus diesem Verhalten typischerweise zu schließen, dass der Zuwendende sich die Verfügung über das Sparguthaben bis zu seinem Tode vorbehalten will." (BGH - Az. X ZR 264/02).


Ich würde da eher draus schließen, das der nahe Angehörige seinen Freistellungsauftrag ausgeschöpft hat und illegal Steuern sparen will. Das Urteil ist für mich logisch nicht nachvollziehbar.

Tschau
Majo
_________________
Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren (B. Brecht)
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
bones
Interessierter


Anmeldungsdatum: 06.03.2006
Beiträge: 10

BeitragVerfasst am: 25.08.06, 09:11    Titel: Antworten mit Zitat

So langsam wird mir das ganz schön kompliziert hier... Traurig

Zitat:
Ich bin davon ausgegangen, das die Tochter volljährig ist.


Ist sie ja auch.

Dürfte die Bank der Tochter eigentlich Auskunft über die Konten geben, wenn sie keine Befugnis hat, sprich wenn sie der Mutter gehören?
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Redfox
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 31.10.2005
Beiträge: 8443
Wohnort: Am Meer

BeitragVerfasst am: 25.08.06, 09:19    Titel: Antworten mit Zitat

derblacky hat folgendes geschrieben::

Achja? Wie ist das denn mit der Abgabenordnung zu vereinbaren? Ich denk mal, das dort normalerweise auch Sparbücher "auf eigene Rechnung" ausgestellt werden. Das würde für mich bedeuten, dass die Tochter auch wirtschaftlich Berechtigte ist.


Die Abgabenordnung enthält keine Regelungen zum Eigentumsübergang.

derblacky hat folgendes geschrieben::
ZAST und Soli sind gegenüber dem Finanzamt ja auch auf die Tochter und nicht auf die Mutter anzurechnen.


Das ist nur dann so, wenn das guthaben wirksam übertragen wurde. Sonst sind es Einkünfte der Mutter. Siehe dazu: www.steuerlinks.de/ls-schenkung-sparbuch.html

derblacky hat folgendes geschrieben::
Ich bin davon ausgegangen, das die Tochter volljährig ist.


Auch dann muß ein Schenkungsversprechen notariell beglaubigt oder die Schenkung bewirktn werden. Siehe dazu: http://de.wikipedia.org/wiki/Schenkung

derblacky hat folgendes geschrieben::
Ich würde da eher draus schließen, das der nahe Angehörige seinen Freistellungsauftrag ausgeschöpft hat und illegal Steuern sparen will. Das Urteil ist für mich logisch nicht nachvollziehbar.


Eine mögliche Steuerhinterziehung hat keinen Einfluß auf die zvilrechtliche Schenkung und deren Vollzug.
_________________
Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
無爲 / 无为
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Beiträge vom vorherigen Thema anzeigen:   
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Bank- u. Bürgschaftsrecht Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde
Gehen Sie zu Seite 1, 2  Weiter
Seite 1 von 2

 
Gehen Sie zu:  
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben.
Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.


Powered by phpBB © 2001, 2005 phpBB Group
©  Forum Deutsches Recht 1995-2019. Anbieter: Medizin Forum AG, Hochwaldstraße 18 , D-61231 Bad Nauheim , RB 2159, Amtsgericht Friedberg/Hessen, Tel. 03212 1129675, Fax. 03212 1129675, Mail info[at]recht.de.