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Haftung eines Geschäftsführers einer OHG

 
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WebFan
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 03.10.2005
Beiträge: 23
Wohnort: bei Nürnberg

BeitragVerfasst am: 01.09.06, 07:28    Titel: Haftung eines Geschäftsführers einer OHG Antworten mit Zitat

Hallo,

vor gut einem Monat habe ich eine Klausur im Fach Unternehmensrecht geschrieben.
Da ich auf eine sehr gute Note hoffe, geht mir eine Frage nicht mehr aus dem Kopf, ob ich sie richtig beantwortet habe.
Nun möchte ich Gewissheit haben Smilie

Folgender Fall ist gegeben:
Es besteht eine OHG mit ein "paar" Gesellschaftern.
Die genaue Anzahl der Gesellschafter spielt dabei keine Rolle...
Da sich ein Angestellter immer gut machte, wurde er als Geschäftsführer berufen.
Dass der Angestelle nun Geschäftsführer ist, wurde auch in das Handelsregister eingetragen.
Nach einiger Zeit kam es zu Streitereien zwischen den Gesellschaftern und dem Geschäftsführer.
Infolgedessen wurde der Angestellte wieder als Geschäftsführer abberufen.
Die Eintragung im Handelsregister wurde allerdings nicht gelöscht.
Aus Rache über die Abberufung, bestellte dieser Angestellte bei einem Händler Waren, die der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der OHG entsprechen.
Nun soll geklärt werden, welche Ansprüche die OHG und welche der Händler hat.

Mein Lösungsansatz:
Laut Handelsregister war der Angestellte dazu berechtigt, das Rechtsgeschäft zu tätigen.
Der Händler hat Anspruch auf Bezahlung der Waren durch die OHG.
Ein Anspruch auf Bezahlung der Waren durch den Angestellten hat der Händler allerdings nicht, da angestellte Geschäftsführer - im Vergleich zu Gesellschaftern - nicht persönlich haften.
Die OHG muss also die Bezahlung der Waren vornehmen.
Da der Angestellte nicht vertragsgemäß gehandelt hat, hat die OHG das Recht, dem Angestellten die Kosten aufzuerlegen, die er dann auch bezahlen muss.
Es ist zu prüfen, ob gegen das Registergericht vorgegangen (Regreß bzw. Schadensersatz) werden kann. (In der Aufgabenstellung stand ja nicht, warum die Eintragung nicht gelöscht wurde.)

Den letzten Satz hätte ich mir wahrscheinlich sparen sollen.
Wie seht ihr denn den Fall?
Habe ich ihn richtig gelöst?
Liege ich überall richtig?

Mir gehts vor allem darum, ob ein Angestellter einer OHG, der Geschäftsführer ist, persönlich haftet.
Ich dachte immer, dass Angestellte nur bei Strafsachen im Außenverhältnis zur Rechenschaft gezogen werden...

Ich würde mich sehr über eure Meinung freuen Smilie

Danke und Gruß

WebFan
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rettich
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 28.07.2005
Beiträge: 1053
Wohnort: Baden-Württemberg

BeitragVerfasst am: 01.09.06, 10:40    Titel: Antworten mit Zitat

Die Geschäftsführung bezieht sich doch nur auf das Innenverhältnis. Für die Vertretungsmacht nach außen wäre doch eher nach einer Prokura oder Handlungsvollmacht zu fragen.
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WebFan
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 03.10.2005
Beiträge: 23
Wohnort: bei Nürnberg

BeitragVerfasst am: 01.09.06, 11:24    Titel: Antworten mit Zitat

Ich weiß ganz genau, dass es ein Angestellter war, der zum Geschäftsführer einer OHG ernannt wurde. Das ganze wurde dann ins Handelsregister eingetragen.
Von Prokura oder Handlungsvollmacht stand nirgend wo etwas.

Kann es sein, dass da irgendwo ein Denkfehler in der Frage ist?
Oder war das eine "Falle"?

Wenn es eine Prokura bzw. eine Handlungsvollmacht wäre, könnte da der Verkäufer den Angestellten direkt in Anspruch nehmen, so wie es bei einem Gesellschafter der Fall wäre?

In den Vorlesungen haben wir die Fälle immer als Gesellschafter durchgespielt und nie als Mitarbeiter mit irgendwelchen Vollmachten.
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Gast






BeitragVerfasst am: 01.09.06, 11:31    Titel: Antworten mit Zitat

WebFan hat folgendes geschrieben::
Das ganze wurde dann ins Handelsregister eingetragen.


Das wage ich mal stark zu bezweifeln.
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WebFan
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 03.10.2005
Beiträge: 23
Wohnort: bei Nürnberg

BeitragVerfasst am: 01.09.06, 11:45    Titel: Antworten mit Zitat

Es ist aber leider so Geschockt

Insgesamt gabs 3 Fallvarianten und immer war es ein Mitarbeiter, der Geschäftsführer war:

Der 1. Fall war ganz "normal".
Nix Großartiges.

Beim 2. Fall musste man erkennen, dass es sich um eine Duldungs- und Anscheinsvollmacht handelte.

Und beim 3. Fall war das Problem, dass der Handelsregistereintrag immer noch bestand, obwohl der Mitarbeiter kein Geschäftsführer mehr war.

Und jetzt?
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Gast






BeitragVerfasst am: 01.09.06, 11:50    Titel: Antworten mit Zitat

WebFan hat folgendes geschrieben::

Und jetzt?


Jetzt sollte man demjenigen der die Klausur erstellt hat erklären, dass das was dort beschreiben steht registerrechtlich nicht sein kann.
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WebFan
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 03.10.2005
Beiträge: 23
Wohnort: bei Nürnberg

BeitragVerfasst am: 01.09.06, 12:17    Titel: Antworten mit Zitat

Dann wärs besser, wenn seine Mandanten davon nichts erfahren würden...

Und einen Beitrag für das Prüfungsforum habe ich auch schon Winken

Ich habe da noch eine Frage:

Sollte ein Anwalt, der eine Ausbildung als Wirtschaftsjurist hat, den Unterschied zwischen einer Duldungs- und einer Anscheinsvollmacht kennen?
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Rembrandt
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 06.08.2005
Beiträge: 2634
Wohnort: Saarbrücken

BeitragVerfasst am: 03.09.06, 19:47    Titel: Antworten mit Zitat

WebFan hat folgendes geschrieben::

Sollte ein Anwalt, der eine Ausbildung als Wirtschaftsjurist hat, den Unterschied zwischen einer Duldungs- und einer Anscheinsvollmacht kennen?

Diesen Unterschied (BGB AT) sollte jeder kennen, der die ersten beiden Semester Jura überstanden hat.
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jurico
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 03.08.2005
Beiträge: 6123
Wohnort: Chemnitz

BeitragVerfasst am: 03.09.06, 22:12    Titel: Antworten mit Zitat

WebFan hat folgendes geschrieben::
In den Vorlesungen haben wir die Fälle immer als Gesellschafter durchgespielt und nie als Mitarbeiter mit irgendwelchen Vollmachten.

Vielleicht war es ja gerade der Witz, zu erkennen, daß die Registereintragung unrichtig ist, um dann aufzudröseln, welche Rechte Dritte daraus herleiten können, die auf die Richtigkeit der Eintragung vertrauen. Wo kämen wir hin, wenn die Fälle aus der Übung usw. auch in der Klausur abgefragt würden? Winken

Siehe dazu Baumbach/Hopt, HGB, § 15 Rn. 16 (ich habe gerade nur eine 2000er Auflage zur Hand, die Randnummer kann in einer aktuelleren anders lauten).

Zitat:
Schutz Dritter im Vertrauen auf unrichtige Eintragungen und Bekanntmachungen (Rechtsscheinhaftung; III)

... Ausnahmsweise werden Dritte aber doch im Vertrauen auf den unrichtigen Registerinhalt durch Rechtsscheinhaftung ... und ... durch III geschützt ...
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