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Verfasst am: 11.09.06, 11:11 Titel: Titel nach zahlung von Sicherheitsleistung vorläufig vollstr
Hallo,
wenn in einem Urteil steht, dass der Titel nach der Zahlung einer Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist, darf ein Gläubiger eine Vorpfändung für ein Konto aussprechen, wenn er die Sicherheitsleistung noch nicht erbracht hat? (110% des Urteilsbetrages)
wenn der Gläubiger die Sicherungsvollstreckung nach § 720 a ZPO betreibt, dann ist das vorläufige Zahlungsverbot zulässig. Die Form der Vollstreckung müßte sich aus dem vorläufigen Zahlungsverbot ergeben. Ist dem so, dann kann der Schuldner die Zwangsvollstreckung nur abwenden, in dem er nunmehr Sicherheit in Höhe des Hauptanspruches leistet.
Sicherungsvollstreckung nach § 720 a ZPO bedeutet, daß der Gläubiger sich die Forderung sichert, befriedigen daran kann sich jedoch erst nach Leistung der Sicherheit.
Betreibt der Gläubiger nicht die Sicherungsvollstreckung, so ist auch das vorl. Zahlungsverbot nicht zulässig. Der Schulder kann dann Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO erheben.
edit: Hallo Iljk, hatte Ihren Beitrag nicht gesehen. _________________ Karma statt Punkte!
wenn der Gläubiger die Sicherungsvollstreckung nach § 720 a ZPO betreibt, dann ist das vorläufige Zahlungsverbot zulässig. Die Form der Vollstreckung müßte sich aus dem vorläufigen Zahlungsverbot ergeben.
Nein, in dem Zahlungsverbot ist kein Wort von einer Sicherheitsvollstreckung
Kobayashi Maru hat folgendes geschrieben::
Ist dem so, dann kann der Schuldner die Zwangsvollstreckung nur abwenden, in dem er nunmehr Sicherheit in Höhe des Hauptanspruches leistet.
Es trifft in diesem Fall zwar nicht zu, aber: Angenommen das Geld für die Hauptforderung ist auf dem gesperrten Konto. Abheben und überweisen kann man es von sich aus nicht. Die Bank will das Geld nur direkt an den Gläubiger zahlen und nicht an das Amtsgericht. Und die doppelte Summe hat man grade nicht mal eben so in der Portokasse.
Kobayashi Maru hat folgendes geschrieben::
Betreibt der Gläubiger nicht die Sicherungsvollstreckung, so ist auch das vorl. Zahlungsverbot nicht zulässig. Der Schulder kann dann Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO erheben.
Was genau bringt denn die Vollstreckungserinnerung? Dem Gesetzestext konnte ich nicht wirklich viele Informationen entnehmen, die so einen Fall betreffen
Das es sich um eine Sicherungsvollstreckung nach 720a ZPO handelt muss sich meiner Meinung nach nicht explizit aus dem vorläufigen Zahlungsverbot ergebn, da ein solches generell nur die Fordeurng sichert.
Das es sich um eine Sicherungsvollstreckung nach 720a ZPO handelt muss sich meiner Meinung nach nicht explizit aus dem vorläufigen Zahlungsverbot ergebn, da ein solches generell nur die Fordeurng sichert.
Ja, das ist richtig. In der Praxis wird dies nur meist gemacht, um den Aufforderungen des Schuldners, den Nachweis für die Hinterlegung der Sicherheit zu bringen, zu entgehen. Vorgeschrieben oder notwendig ist eine entsprechende Bezeichnung der Vollstreckungsart nicht.
souii hat folgendes geschrieben::
Kobayashi Maru hat folgendes geschrieben::
Betreibt der Gläubiger nicht die Sicherungsvollstreckung, so ist auch das vorl. Zahlungsverbot nicht zulässig. Der Schulder kann dann Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO erheben.
Was genau bringt denn die Vollstreckungserinnerung? Dem Gesetzestext konnte ich nicht wirklich viele Informationen entnehmen, die so einen Fall betreffen
Wenn der Gläubiger vollstreckt, ohne Sicherheit geleistet zu haben, und er betreibt keine Vollstreckung nach § 720 a) ZPO, dann dient die Vollstreckungserinnerung dazu, die Vollstreckungsmaßnahme - hier das vorläufige Zahlungsverbot - aufzuheben. Der Antrag muß beim zuständigen Vollstreckungsgericht gestellt werden.
Auch aus diesem Grunde ist es sinnvoll, dem Schuldner bekannt zu geben, daß gem. § 720 a) ZPO vollstreckt wird. Hiergegen ist eine Erinnerung nämlich nicht möglich. Legt der Schuldner gegen diese Maßnahme Erinnerung ein, bleibt er auf den entsprechenden Kosten sitzen, wohingegen ich als Schuldner die Kosten, die für eine Erinnerung gegen eine ZV-Maßnahme entstehen, die ohne die geforderten Voraussetzungen (hier: Hinterlegung der Sicherheit) eingeleitet wurde, nicht zahlen würde. _________________ Karma statt Punkte!
Legt der Schuldner gegen diese Maßnahme Erinnerung ein, bleibt er auf den entsprechenden Kosten sitzen, wohingegen ich als Schuldner die Kosten, die für eine Erinnerung gegen eine ZV-Maßnahme entstehen, die ohne die geforderten Voraussetzungen (hier: Hinterlegung der Sicherheit) eingeleitet wurde, nicht zahlen würde.
Wie werden denn die Kosten berechnet? Ist das ein prozentualer Betrag oder Fixkosten?
Ich würde hier gerne noch kurz ein etwas anderes Thema anschneiden, dass unmittelbar etwas mit der Sache zutun hat.
Wenn ein Anwalt in diese Geschichte eingeschaltet wurde, sollte Ihm die Sache mit er Erinnerung nicht als erstes einfallen, wenn es darum geht, die Kontopfändung zu stoppen?
Legt der Schuldner gegen diese Maßnahme Erinnerung ein, bleibt er auf den entsprechenden Kosten sitzen, wohingegen ich als Schuldner die Kosten, die für eine Erinnerung gegen eine ZV-Maßnahme entstehen, die ohne die geforderten Voraussetzungen (hier: Hinterlegung der Sicherheit) eingeleitet wurde, nicht zahlen würde.
Wie werden denn die Kosten berechnet? Ist das ein prozentualer Betrag oder Fixkosten?
Die Anwaltskosten berechnen sich nach dem Gegenstandswert, bei den Gerichtskosten muß ich momentan passen, entweder werden die ebenfalls nach dem Gegenstandswert berechnet oder es handelt sich um Festkosten. _________________ Karma statt Punkte!
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