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Für die Verjährung ist § 12 VVG einschlägig: danach verjähren Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in 2 Jahren, die Verjährung beginnt am 31.12. (um24.Uhr) des Jahres, in dem die Leistung entstanden ist (oder 01.01., 0.00 Uhr des Folgejahres). Der Rückforderungsanspruch dürfte mit Rechtskraft des Urteil entstanden sein, das müsste der 17.01.2004 (nicht 2003 ??) sein. Also beginnt die Verjährungsfrist am 31.12.2004 und endet am 31.12.2006, 24.00 Uhr; somit ist der Rückforderungsanspruch jetzt noch nicht verjährt. _________________ Grüße, Mogli
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Diese Auskunft ist kostenlos, aber hoffentlich nicht umsonst.
tja, dann gibt´s nach meiner Meinung zwei Möglichkeiten:
entweder, ich hab was übersehen, und die Forderung ist noch nicht verjährt
oder, die Forderung ist zwar schon verjährt, der Versicherer fordert das Geld aber dennoch ein. Darf er ja - ist nicht verboten.
Man sollte dem Versicherer einen Brief schreiben und die Zahlung unter Hinweis auf die eingetretene Verjährung (§ 12 VVG) ablehnen. Dann abwarten, was geschieht: entweder der Versicherer erklärt, dass und warum die Verjährung noch nicht eingetreten ist - dann muss man eben zahlen, wenn er recht hat; oder die Verjährung ist tatsächlich eingetreten, dann war´s das. _________________ Grüße, Mogli
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Diese Auskunft ist kostenlos, aber hoffentlich nicht umsonst.
mal angenommen der Versicherer antwortet wie folg:
...... das ergangene Urteil wurde uns von Ihrem Rechtsanwalt erst mit dem Schreiben vom 06.01.2006 zu Verfügung gestellt. Vorher hatten wir keine Kenntnis von dem Abschluss des Verfahrens.......
....darüber hinaus wurde Sie mehrfach aufgefordert, die von uns verauslagten Kosten zu erstatten......
Frage 1 --> Was kann der Mandant dafür das der RA erst 4 Jahre nach dem Urteil das selbe an den Versicherer schickt? Ist dann der RA in der Haftung?
Frage 2 --> Mal angenommen es gab wirklich Schreiben des Versicherers unterbricht das die Verjährung? Oder würde nur ein Mahnverfahren die Verjährung unterbrechen?
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