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Verfasst am: 21.09.06, 18:20 Titel: Neues UWG 2004 - was ist "mutmaßliches Einverständnis&q
Hallo zusammen,
laut UWG 2004 ist die Kaltakquise, also das Anrufen zum Zwecke der Werbung ohne dass vorher eine Geschäftsbeziehung bestand, nun auch gegenüber Gewerbetreibenden verboten. Ein Geschäftsmann darf also einen anderen Gewerbetreibenden nicht anrufen, um ihm eine Ware oder eine Dienstleistung anzubieten, wenn nicht vorher schon eine Geschäftsbeziehung bestand. Der Gesetzgeber hat allerdings ein kleine Hintertür offengelassen. Demnach darf der Anruf doch erfolgen, wenn ein "mutmaßliches Einverständnis" des angerufenen Gewerbetreibenden vorausgesetzt werden kann.
Ich versuche nun konkrete Hinweise zu finden, wie dieser Begriff "mutmaßliches Einverständnis" zu verstehen ist. Kennt irgendjemand passende Urteile oder erläuternde Textstellen dazu?
Ich kenne ein Urteil hierzu, und zwar BGH, Urteil vom 05.02.2004 - I ZR 87/02
(Telefonmarketing - Mutmaßliche Einwilligung gewerblicher Anschlussinhaber).
Zitat hieraus:
Zitat:
Es müsse ein konkreter, aus dem Interessenbereich des Anzurufenden herzuleitender Grund vorliegen, der diese Art der Werbung rechtfertige. Derartige Gründe, die ein die Telefonwerbung rechtfertigendes sachliches Interesse des Anzurufenden vermuten ließen, würden bei Bestehen einer Geschäftsverbindung häufig gegeben sein, jedoch vermöge eine bestehende Geschäftsverbindung für sich allein nicht das Interesse des Anzurufenden, sich gerade einer Werbemaßnahme auf telefonischem Wege ausgesetzt zu sehen, zu begründen. Entscheidend sei allein, ob nach den Umständen des Einzelfalles die Annahme gerechtfertigt sei, daß der Anzurufende den Anruf erwarte oder ihm jedenfalls positiv gegenüberstehe.
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