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Fensterschaden durch Grill - wer zahlt?
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kazi
Interessierter


Anmeldungsdatum: 12.07.2005
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 27.09.06, 10:26    Titel: Fensterschaden durch Grill - wer zahlt? Antworten mit Zitat

Liebe Forenteilnehmer,

ich habe folgenden Fall zur Diskussion:

Ein Mieter grillt mit einem Elektrogrill auf dem Balkon.

Da der Grill offenbar zu nahe (aber ohne Berührung) an der Fensterglasscheibe des Balkonfensters auf der außen angebrachten Fensterbank (Fenstersims) stand, ist das Glas (Doppelverglasung) - vermutlich durch Einwirkung der Hitze - gesprungen.

Wer kommt jetzt für Ersatz auf? Der Mieter oder der Vermieter?

Viele Grüße
Christian
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Strider
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 11040

BeitragVerfasst am: 27.09.06, 10:27    Titel: Antworten mit Zitat

Mieter, immerhin hat er ja die Scheibe kaputt gemacht.
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kazi
Interessierter


Anmeldungsdatum: 12.07.2005
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 27.09.06, 10:31    Titel: Antworten mit Zitat

Danke für die Antwort -

gibt es eine Versicherung, die grundsätzlich für solche Schäden aufkommt (Haftpflicht beispielsweise), oder muss der Mieter den Schaden aus eigener Tasche zahlen?

Viele Grüße
Christian
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pcwilli
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 05.01.2006
Beiträge: 4139
Wohnort: Hattingen

BeitragVerfasst am: 27.09.06, 10:46    Titel: Antworten mit Zitat

kazi hat folgendes geschrieben::
Danke für die Antwort -

gibt es eine Versicherung, die grundsätzlich für solche Schäden aufkommt (Haftpflicht beispielsweise), oder muss der Mieter den Schaden aus eigener Tasche zahlen?

Viele Grüße
Christian


Es könnte die private Haftpflicht dafür aufkommen, da Sie einem dritten( sprich Hauseigentümer) einen Schaden zugefügt haben.
Ich würde mal nachfragen.
Ansonsten könnte eine bestehende Glasvers. oder Hausrat wenn (Doppelglas) mitversichert ist dafür aufkommen.
Bei der Versicherung nachfragen dann weiß man mehr, da hier keiner den Vertrag kennt.

Gruß
pcwilli
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Zerstreutheit ist ein Zeichen von Klugheit und Güte. Dumme und boshafte Menschen sind immer geistesgegenwärtig. (Zitat von Charles Joseph Fürst von Ligne)
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kazi
Interessierter


Anmeldungsdatum: 12.07.2005
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 27.09.06, 10:51    Titel: Antworten mit Zitat

Vielen Dank für die Antwort Winken

Viele Grüße
Christian
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Dr.Kamphausen
Account gesperrt


Anmeldungsdatum: 17.09.2006
Beiträge: 240

BeitragVerfasst am: 27.09.06, 17:41    Titel: Antworten mit Zitat

Guten Abend,

allerdings ist der Versicherungsschutz in der Haftpflichtversicherung bei gemieteten und geliehenen Sachen ausgeschlossen.

Gruß
Kamphausen
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willa
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.06.2005
Beiträge: 2401

BeitragVerfasst am: 27.09.06, 17:54    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
allerdings ist der Versicherungsschutz in der Haftpflichtversicherung bei gemieteten und geliehenen Sachen ausgeschlossen.


das gilt i.d.R. aber nur für gaaanz alte Verträge mit gaaanz schlechten Bedingungen. seit einigen Jahren ist der Mietsachschaden üblicher Weise mit versichert.

Kann nur raten, eine neue PHV abzuschließen, wenn das bei Ihnen noch nicht eingschlossen ist Sehr glücklich
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Gast






BeitragVerfasst am: 28.09.06, 07:57    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Dr Kamphausen, was Willa schreibt möchte ich auch noch mal bestätigen: Unsere Haftpflicht hat in den letzten Jahren immer meine Schäden, die ich " Elefant im Porzellanladen" in Mietwohnungen verursache gezahlt-ohne Wenn und Aber........

Darunter : Eine Zimmertür ( die ging allerdings ausnahmsweise auf meinen Mann)
Eine Glasscheibe im Gewächshaus unseres VM ( Auch mein Männe )
Waschmaschine im Keller ausgelaufen und die Betonfarbe vom Boden gelöst- wurde bezahlt
Angebrannter Teppich.... und in wirklich jeder Wohnung ein neues
Waschbecken, weil ich es immer schaffe Nagellackflaschen reinfallen zu
lassen !

Gruß Manuela, die Ungeschickte........
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pcwilli
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 05.01.2006
Beiträge: 4139
Wohnort: Hattingen

BeitragVerfasst am: 28.09.06, 08:20    Titel: Antworten mit Zitat

Größtenteils bezieht sich wohl die Aussage des Dr. Kamphausen auf fahrbare Untersätze, wie Auto, Krad usw. Die sind ausgeschlossen.
Ansonsten kommt die Haftpflicht für Schäden an dritte auf, sonst brauchte ich keine Versicherung.
(Würde glaube ich auch schon am Hungertuch nagen wenn ich die nicht hätte.)

Gruß
pcwilli
_________________
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Dookie82
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.02.2006
Beiträge: 2223
Wohnort: Nebenan

BeitragVerfasst am: 28.09.06, 10:18    Titel: Antworten mit Zitat

Kommt eben wie gesagt auf den Versicherungsschutz an... der Mietsachschaden ist schon mitversichert, aber i.d.R sind Glasschäden in der gemieteten Wohnung nicht versichert, da man hierfür eine separate Glas-Versicherung abschließen könnte.

Im Hotel sind diese jedoch immer versichert...

Zitat:
Eine Glasscheibe im Gewächshaus unseres VM!

Sie sagen es, im Gewächshaus des VM, also nicht in dem GH, dass Manschi angemietet hatte...


Und über die vorgeschlagene Hausrat geht da garnichts, da die Scheibe weder Hausrat ist (wie ein Glastisch, ein Aquarium, etc.) noch ein versichertes Schadenereignis dafür verantwortlich war... Die Scheibe ist weder durch Feuer, Leitungswasser, ED, Sturm oder irgendeinen anderen Elementarschaden(Blitzschlag, Überspannung, etc.) beschädigt worden...

Ich will zwar die Hoffnung nicht ruinieren, aber ich wäre mir nicht so sicher, dass die HV das übernimmt.

Für solche Schäden gibt es Gebäudegesamtglasversicherungen die der VM abschließt und auf die Mieter umlegt, was günstiger ist als lauter Einzelversicherungen der Mieter.
Hierbei ist dann auch das Schadenereignis irrelevant.

Grüßle Dookie!
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"Jeder Idiot kann etwas wissen. Entscheidend ist das Verständnis." Albert Einstein

Schokolade ist gut gegen Zähne.
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Dr.Kamphausen
Account gesperrt


Anmeldungsdatum: 17.09.2006
Beiträge: 240

BeitragVerfasst am: 28.09.06, 11:22    Titel: Antworten mit Zitat

Guten Tag,

das ist allerdings untzutreffend.

Gemäß den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung
AHB 99, Stand Juli 05 gilt unter § 6:

Der Versicherungsschutz ist ausgeschlossen wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn

a) der VN diese Sachen gemietet, geleast, gepachtet, geliehen oder durch verbotene
Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages
sind.

b) .....


Diese Klausel ist aus Sicht des Versicheres auch sinnvoll, weil das Abstellen auf das Eigentum nicht ausreichend ist und kein taugliches Abgrenzungskriterium bietet, weil
vielfach jedoch grundsätzlich versicherbare Gegenstände nicht im Eigentum des VN stehen, obwohl sie sich ausschließlich in dessen Einwirkungsbereich befinden und dort denselben Zweck erfüllen wie eigen erworbene Gegenstände.
Daher haben die Versicherer den Versicherungsausschluß auf qualifizierte Besitzrechte ertreckt.
Um die Eigentumsklausel auszuhebeln, schließen z.B. einander nahestehene Personen
Haftpflichtverträge und überlassen Versicherungsobjekte, an denen sié Eigentum erworben haben, der jeweils anderen Person.

Gruß
Kamphausen
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Mogli
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 3586
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 28.09.06, 12:09    Titel: Antworten mit Zitat

Für die PHV gelten aber eben nicht nur die AHB, sondern als "lex specialis" die Besinderen Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Privathaftpflichtversicherung.

Und dort wird der zitierte § 4, Abs. I 6a (dass er im § 6 stehen soll, kann ich mir gar nicht vorstellen, da stehen die Obliegenheitsverletzungen...) ausdrücklich abbedungen, soweit es um gemietete Wohnungen geht.
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Grüße, Mogli
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Diese Auskunft ist kostenlos, aber hoffentlich nicht umsonst.
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Dr.Kamphausen
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Anmeldungsdatum: 17.09.2006
Beiträge: 240

BeitragVerfasst am: 28.09.06, 17:54    Titel: Antworten mit Zitat

Guten Abend,

bezüglich des § 4 I 6 a haben Sie Recht.

Allerdings konnte ich nach umfassender Recherche nicht feststellen, daß der von Ihnen behauptete Auschluß vom Risikoausschluss tatsächlich besteht.

In diversen Erläuterungen abschlußbereiter Versicherer findet sich unsisono der der
genannte Ausschluß gemieteter Sachen; die AHB sind ohnehin gleich.
Vielleicht bieten Sie mal einen Link an, um die von Ihnen genannte Quelle zu eruieren.

Gruß
Kamphausen
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willa
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.06.2005
Beiträge: 2401

BeitragVerfasst am: 28.09.06, 21:01    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
In diversen Erläuterungen abschlußbereiter Versicherer findet sich unsisono der der
genannte Ausschluß gemieteter Sachen;


Das stimmt einfach nicht, von wegen "unisonso"

schreiben Sie mich an und ich sag Ihnen wo sie Mietsachschaden versichern können, ich kann Ihnen allerdings nicht sagen, wo's nicht mit drin ist Sehr glücklich
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Mogli
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 3586
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 29.09.06, 06:50    Titel: Antworten mit Zitat

Dr.Kamphausen hat folgendes geschrieben::

Allerdings konnte ich nach umfassender Recherche nicht feststellen, daß der von Ihnen behauptete Auschluß vom Risikoausschluss tatsächlich besteht.
.... Vielleicht bieten Sie mal einen Link an, um die von Ihnen genannte Quelle zu eruieren.



Googeln mit den Suchbegriffen "Besondere Bedinungen Privathaftpflichtversicherung" (eingeschränkt auf Seiten aus Deutschland) bring etwa 15.000 Treffer. Ich hab jetzt nicht alle durchgeschaut, aber in allen, die ich angeschaut hab, heißt es unter der Überschrift "Mietsachschäden":

Eingeschlossen ist, abweichend von § 4, Ziff. I 6 a der AHB, die gesetzliche haftpflicht aus der Beschäddigung von Wohnräumen oder sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden (...) (danach folgen einige Einschränkungen dieses Einschlusses, z.B. heißt es, dass ausgeschlossen sind: Glasschäden, soweit sich der VN hiergegen besonders versichern kann: betrifft also die hier diskutierte Problematik)

Dr.Kamphausen hat folgendes geschrieben::

In diversen Erläuterungen abschlußbereiter Versicherer findet sich unsisono der der
genannte Ausschluß gemieteter Sachen; die AHB sind ohnehin gleich.


Richtig, die AHB sind gleich. Aber der Umfang des Versicherungsschutzes in der PHV wird außerdem bestimmt durch die "Besonderen Versicherungsbedingungen und Risikobeschreibungen zur Privathaftpflichtversicherung". Die sind weitgehend gleich bei den Versicherern Es kann geringfügige Abweichungen geben, aber dass ein Versicherer in der PHV die Mietsachschäden nicht eigeschlossen hat, kann ich mir beim besten Willen nicht vorstellen.


Anregung an die Mods: sollte man das Thema nicht ins Versicherungsrecht verschieben?
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