Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
Verfasst am: 25.09.06, 09:47 Titel: stille Gesellschaft
hallo alle,
vielleicht kann mir jem. helfen?
A ist im begriff ein gewerbe zu eröffnen (rechtsform steht noch nicht fest, entweder einzelunternehmer o. e. Kfm.) und bedient sich zur finanzierung der gründung einer stillen gesellschaft mit B. B möchte 50.000 euro in die stille gesellschaft inverstieren.
soweit ist alles klar! meine frage:
wenn die 50.000 von B in das Vermögen von A übergehen, sind sie dann automatisch nur als eigenkapital von A anzusehen, somit nicht extra steuerpflichtig, auch wenn A später in seiner unternehmertätigkeit teile "von seinem eigenkapital" zu privaten zwecken entnimmt?
oder habe ich hier was falsch verstanden?
es stimmt doch, dass ich als einzelgewerbetreibender entnahmen aus meinem geleisteten eigenkapital jederzeit, unter berücksichtigung kaufm. grundsätze, wieder entnehmen kann ohne dem lieben staate steuern zu bezahlen?
sorry, dass ich widersprechen muss, aber ich glaube, das ist nicht das selbe!
ein Einzelunternehmer (eu) ist gesetzl. nicht verpflichtet sich in die Handelsregister der zuständigen Amtsgerichte einzutragen und somit auch nicht den kaufmännischen anforderungen des HGB unterworfen (bsp: buchführungsvorschriften bei kleinunternehmertum etc.), sondern den bestimmungen des bgb.
hingegen ist der e. kfm (= eingetragner kaufmann) freiwillig oder nicht in ein handelsregister eingetragen und somit mit den rechten und pflichten eines kaufmanns lt. HGB verantwortlich (bsp. führung von büchern, aufstellung inventar, jahresabschluss, vorteile bei vertretung durch handelsbevollmächtigte, anbahnung von geschäften etc...)
quellen: mein professor, ihk und sonstige institutionen...
das bezweifel ich ja auch garnicht, ich sehe da jedoch einen unterschied und habe mich wohl unklar ausgedrückt.
kann mir denn trotzdem jem. mit meiner frage helfen, da person a sich gerne auf beratungsgespräche bei anwalt und steuerberater vorbereiten möchte!
ich wäre dem/der helfenden sehr verbunden!
grds. ist eine stille Beteiligung nur am Vermögen eines (eingetragenen) Kaufmanns möglich. Was aber nicht heißt, dass ein entsprechender Vertrag nicht auch mit einem Nicht-Kaufmann geschlossen werden könnte.
Steuerlich ist die Einlage des Stillen erstmal unbeachtlich, auch wenn der Inhaber das Geld privat entnimmt. Der Zufluß des Geldes ist keine stpfl. Einnahme, sondern im Grunde nur eine Art Darlehensaufnahme. Und im Anschluß werden auch nicht die Entnahmen besteuert, sonder der erzielte Gewinn. Egal, ob dieser entnommen wird, oder im Unternehmen verbleibt _________________ Gruß
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.