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Verfasst am: 28.09.06, 12:46 Titel: außergerichtliche, vorprozessuale Kosten der Gegenseite
ich habe einen Prozess verloren. Nun verlangt die Gegenseite, dass ich die vorprozessualen Kosten des Gegenanwalts (also alles, was er schrieb, bevor Klage eingereicht wurde) auch noch übernehme, dabei habe ich schon sämtliche Prozesskosten übernommen. Hier wurden die Anwaltskosten der Gegenseite vom Gericht als "außergerichtliche Kosten" bezeichnet.
Die Gegenseite hat erneut Klage auf diese vorprozessualen Kosten eingereicht. Wird sie Erfolg haben?
warum???? Da hätte ich aber gern eine Begründung, denn bisher habe ich nur in anderen Foren ein sattes Nein gelesen. Jede Partei hat ihre eigenen Kosten zu tragen, es sei denn im Urteil wird beschlossen, dass auch noch vorprozessuale und sonstige Kosten verteilt werden. Dies war im Urteil nicht der Fall. Außerdem wurde das Urteil im Februar und nicht nach dem 1.7. beschlossen.
warum???? Da hätte ich aber gern eine Begründung, denn bisher habe ich nur in anderen Foren ein sattes Nein gelesen.
Es gibt auch noch andere Foren?!
mini_mami_2006 hat folgendes geschrieben::
Jede Partei hat ihre eigenen Kosten zu tragen, es sei denn im Urteil wird beschlossen, dass auch noch vorprozessuale und sonstige Kosten verteilt werden. Dies war im Urteil nicht der Fall.
Eben, und darum erfolgt jetzt eine neue Klage, damit in dem neuen Urteil auch über diese Kosten entschieden wird. Erfolg hat die neue Klage dann, wenn die Gegenseite Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen kosten hat, z.B. wegen Verzugs.
Die Frage, ob diese neue Klage Erfolg haben wird, hat Nebelhörnchen richtig beantwortet. _________________ Gruß
Vormundschaftsrichter
der stellvertretende nimmt seine nightstick und beginnt das Schlagen der daylights aus der Anwalt
Verzugszinsen sind direkt und sogar zu viel bezahlt worden. Ansonsten stellt sich mir die Frage, was eigentlich außergerichtliche Kosten sind? In einem anderen Verfahren hatte ich z.B. nur die Prozessgebühren der Gegenseite zu tragen, die ebenfalls als außergerichtliche Kosten benannt wurden. Dieses Verfahren war über drei Jahre gegangen, in denen die Anwälte korrespondiert haben. Es wurde nie darüber gesprochen, dass jeder seinen Anwalt für die drei Jahre selbst zu bezahlen hat. Merkwürdig!
In einem laufenden gerichtlichen Verfahren versteht man unter außergerichtlichen Kosten diejenigen, die "außerhalb" des Gerichtes, aber im gerichtlichen Verfahren, angefallen sind, also alle die Kosten, die nicht Gerichtskosten sind - Anwaltskosten eben. Diese werden im gerichtlichen Verfahren festgesetzt (Kostenfestsetzungsverfahren).
Ansonsten sind außergerichtliche (oder vorgerichtliche, oder vorprozessuale) Kosten diejenigen, die außerhalb eines Gerichtsverfahrens anfallen - diese können im gerichtlichen Verfahren (Kostenfestsetzungsbeschluß) nicht festgesetzt werden (weil sie dort nicht angefallen sind), sondern müssen gesondert geltend gemacht werden. Entweder als Nebenkosten gleich in der Klage, oder in einem gesonderten Klageverfahren. _________________ Karma statt Punkte!
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