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Wenn eine Person zivilrechtlich verklagt wird, hat sie Anspruch auf Prozesskostenhilfe, sofern die Rechtsverteidigung Aussicht auf Erfolg verspricht und die wirtschaftlichen Verhältnisse vorliegen.
Dazu sollte man einen Anwalt aufsuchen, der den PKH-Antrag stellt und im entsprechenden Schriftsatz die Erfolgsaussichten der Rechtsverteidiung darlegt. Sollte das Gericht darauf hin PKH bewilligen und den Anwalt beiordnen, so sind die Gerichtskosten und die eigenen Anwaltskosten abgedeckt. Sollte man unterliegen, so trägt man aber dennoch die Anwaltskosten des Gegners. Außerdem kann die PKH 4 Jahre lang widerrufen werden, wenn sich die Einkommensverhältnisse verbessern.
Sollte das Gericht die PKH ablehnen, muss man dem Anwalt natürlich sein Honorar für den PKH-Antrag bezahlen.
Wenn man auf Nummer sicher gehen will, kann man theoretisch auch selbst den PKH-Antrag stellen und sich erst nen Anwalt suchen, wenn die PKH grundsätzlich bewiligt wurde. Da die PKH-Bewiligungsbereitschaft der Gerichte deutlich zurück geht, steigt nämlich die Zahl der Rechtsanwälte, die auch bei PKH für den Antrag und die Tätigkeit bis zur Bewilligung einen Vorschuss haben wollen, der (je nach Gegenstandswert) hinterher verrechnet wird.
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