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willa FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 07.06.2005 Beiträge: 2401
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Verfasst am: 04.10.06, 15:38 Titel: Bankberater blockiert Depotauflösung |
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A hat bei Bank H ein Depot. Nun entscheidet A sich künftig von einem unabhängigen Finanzberater B betreuen zu lassen und eröffnet bei der Partnerbank des Beraters ein Depot um seine Wertpapiere dorthinzu übertragen. Die unterschriebene Übertragungsverfügung wird an Bank H geschickt - es passiert nichts. Nach 4 Wochen fragt B bei der Bank H nach und erfährt, dass der zuständige Kundenbetreuer die Übertragung nicht ausführt, weil er den Kunden nicht erreichen kann - es gibt aber nichts zu klären, die Verfügung des Kunden ist eindeutig.
Wie kann Bank H zur Ordnung gerufen werden? |
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Biber FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 21.11.2005 Beiträge: 11363 Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!
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Verfasst am: 04.10.06, 16:36 Titel: Re: Bankberater blockiert Depotauflösung |
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| willa hat folgendes geschrieben:: | | Wie kann Bank H zur Ordnung gerufen werden? | Zum Berater hingehen, Kaffee anbieten lassen und unangenehm werden? Seinen 'Vorgesetzten' ansprechen?  _________________ Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart.
Sapere Aude! (Kant) |
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willa FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 07.06.2005 Beiträge: 2401
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Verfasst am: 04.10.06, 17:08 Titel: |
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danke Biber, ja das würde B gerne tun, aber der Kundenbetreuer will ja nicht mit B sprechen, sondern mit A - das geht aber nicht, A weilt im Ausland.
Der Kundenbetreuer folgt angeblich den Anweisungen seines Vorgesetzten, also würd ' das auch nix nützen.
Gibt's da keine Gesetzesgrundlage, auf die sich B berufen kann, damit Bank H in die Gänge kommt?
Kaum glaublich, was sich die Banken heutzutage alles rausnehmen  |
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windalf FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 27.01.2005 Beiträge: 7499 Wohnort: PC
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Verfasst am: 04.10.06, 17:21 Titel: |
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Das ist ja wie bei ner Krankenversicherung... Bei ner Bank kann ich dafür allerdings noch weniger Verständnis aufbringen... _________________ ...fleißig wie zwei Weißbrote
0x2B | ~0x2B |
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derblacky FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 24.03.2006 Beiträge: 1243 Wohnort: Sachsen
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Verfasst am: 04.10.06, 21:41 Titel: |
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| willa hat folgendes geschrieben:: | danke Biber, ja das würde B gerne tun, aber der Kundenbetreuer will ja nicht mit B sprechen, sondern mit A - das geht aber nicht, A weilt im Ausland.
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Und A ist im Ausland nicht erreichbar? Ich würde als A den Betreuer anrufen bzw. ne E-Mail schreiben.
Wenn die Verfügung eindeutig ist, würd ich im Gespräch ein Frist setzen (einen Depotübertrag sollte man in nerhalb von 14 Tagen abwickeln können)
Tschau
Majo _________________ Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren (B. Brecht) |
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willa FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 07.06.2005 Beiträge: 2401
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Verfasst am: 04.10.06, 22:33 Titel: |
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| A könnte selbstverständlich ein Machtwort sprechen, kann aber aus den genannten Gründen nicht. Das muss in seiner Abwesenheit B erledigen, alle Unterschriften liegen ja vor. B braucht eine Rute, mit der er Bank H drohen kann, Tipps? |
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Karsten11 FDR-Moderator
Anmeldungsdatum: 17.06.2005 Beiträge: 3169
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Verfasst am: 05.10.06, 10:33 Titel: |
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Hallo,
das die Bank mit B nicht sprechen will ist eine selbstverständliche Folge des Bankgeheimnisses. Wäre ja auch noch schöner, wenn beliebige Dritte bei der Bank anrufen können und einfach so im Namen von A handeln könnten.
Wenn A sich nicht selbst um seine Bankprobleme kümmern will, muss A B eine Vollmacht erteilen, aufgrund derer B dann gegenüber der Bank handeln kann.
Wenn die Bank den Übertragungsauftrag nicht für vollständig hält, wäre ein kurzer Anruf von A mit der Bank, um die Unklarheiten zu beseitigen, das Mittel der Wahl.
Wäre der Auftrag eindeutig und würde die Bank ihn nicht ausführen, so riskiert die Bank schadensersatzpflichtig zu werden. Dazu hat die Bank sicher keine Lust. Hier hilft eine Beschwerde beim Filialleiter/Revision/Vorstand (durch A oder nach Vorlage Vollmacht durch B) |
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willa FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 07.06.2005 Beiträge: 2401
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Verfasst am: 05.10.06, 13:42 Titel: |
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| Zitat: | | Wäre der Auftrag eindeutig und würde die Bank ihn nicht ausführen, so riskiert die Bank schadensersatzpflichtig zu werden. Dazu hat die Bank sicher keine Lust. Hier hilft eine Beschwerde beim Filialleiter/Revision/Vorstand (durch A oder nach Vorlage Vollmacht durch B) |
Der Auftrag IST eindeutig, das stellt der Bank H nicht in Abrede. Der Bankberater möchte lediglich A wieder "umdrehen".
Ich brauche doch nur einen §§ auf den B sich berufen kann  |
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Karsten11 FDR-Moderator
Anmeldungsdatum: 17.06.2005 Beiträge: 3169
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Verfasst am: 05.10.06, 15:58 Titel: |
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Hallo,
wenn der Auftrag eindeutig ist, wird es nicht an den §§ scheitern.
Die ganze Sache ist im BGB (Titel 14 "Verwahrung", §§ 688 ff.) geregelt. Der Depotübetragungsauftrag basiert auf dem Recht des Kunden auf Herausgabe gemäß BGB § 695 in Verbindung mit BGB § 985.
Entsprechende Regelungen sieht das Depotgesetz in § 7 vor |
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willa FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 07.06.2005 Beiträge: 2401
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Verfasst am: 05.10.06, 18:54 Titel: |
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Danke Karsten, allerdings bezieht sich der § 7 Depotgesetz nur auf Sammelverwahrung und nicht auf Einzeldepots - aber die Richtung ist schon mal da  |
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