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haftung des fußballvereins

 
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jura123
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Anmeldungsdatum: 08.10.2006
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 08.10.06, 14:16    Titel: haftung des fußballvereins Antworten mit Zitat

folgendes problem:
ein spieler a verlezt einen gegenspieler b sehr grob und regelwidrig während eines spiels. welche ansprüche kann der verein des b gegen a geltend machen?? kann man eine art vertraglichen schadensersatzanspruch konstruieren, über das arbeitsrecht, oder so??? danke und gruß
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jura123
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 08.10.2006
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 08.10.06, 14:23    Titel: sorry nachtrag: Antworten mit Zitat

ich meinte vielmehr: welche ansprüche kannn der b gegen den verein des a geltend machen?
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13
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 16.09.2005
Beiträge: 1535
Wohnort: Lower Saxony

BeitragVerfasst am: 08.10.06, 14:50    Titel: Antworten mit Zitat

Vielleicht hilfr die nachfolgende Entscheidung weiter:

Zitat:
Fußballer muss für "Blutgrätsche" Schadensersatz leisten

Rechtzeitig zum Start der neuen Bundesligasaison hat der zuständige Spezialsenat des Oberlandesgerichts Hamm darauf hingewiesen, dass bei einem groben Foul neben einer roten Karte auch eine Haftung auf Schadensersatz droht.

Im März 2003 war der auf Schadensersatz in Anspruch genommene Fußballer während eines Spiels zwischen zwei Amateurmannschaften aus dem Ruhrgebiet - ohne den Ball zu spielen - in das Bein seines Gegenspielers gegrätscht. Die zum Ersatz der hierdurch entstandenen Arzt- und Krankenhauskosten von mehr als 6.000,-- Euro verurteilende Entscheidung des Landgerichts Bochum ist jetzt rechtskräftig geworden. Der Fußballer hatte zunächst Berufung zum Oberlandesgericht Hamm eingelegt. Nach rechtlichem Hinweis des Oberlandesgerichts hat er seine Berufung zurückgenommen.

In dem rechtlichen Hinweis hat der Senat des Oberlandesgerichts ausgeführt: Ein Teilnehmer an einem sportlichen Kampfspiel mit nicht unerheblichem Gefahrenpotential, bei dem typischerweise auch bei Einhaltung der Wettkampfregeln oder bei geringfügigen Regelverstößen die Gefahr gegenseitiger Schadenszufügung bestehe, nehme grundsätzlich Verletzungen in Kauf, die auch bei regelgerechtem Spiel nicht zu vermeiden seien. Bei geringfügigen Regelverstößen in wettbewerbstypischen Risikolagen - wie z. B. bei übereifrigem Einsatz, bloßer Unüberlegtheit, wettkampfbedingter Übermüdung oder bloßem technischen Versagen - scheide damit eine Haftung regelmäßig aus. Verhaltensweisen eines Spielers, die sich noch im Grenzbereich zwischen kampfbetonter Härte und unzulässiger Unfairness bewegten, begründeten daher noch keine Schadensersatzansprüche. Wenn allerdings die durch den Spielzweck noch gebotene Härte und damit die Grenze zur unzulässigen Unfairness überschritten werde, bestehe eine Haftung auf Schadensersatz.

OLG Hamm - 34 U 81/05

_________________
MfG
13
Lach nicht!! Freu Dich anders! Mr. Green
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jura123
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Anmeldungsdatum: 08.10.2006
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 08.10.06, 15:52    Titel: danke Antworten mit Zitat

ja, danke schon. aber es geht mir eigentlich um das verhältnis geschädigter gegen verein des schädigers, dazu konnte ich noch nicht wirklich etwas finden....
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ThomasS
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 27.08.2006
Beiträge: 1050

BeitragVerfasst am: 13.10.06, 16:09    Titel: Antworten mit Zitat

Man ist doch durch seine Mitgliedschaft im Verein und durch die Spielberechtigung seitens des Vereins abgesichert oder nicht? Warum soll der Verein für ein Verhalten seines Spielers haftbar sein? Der Verein hat doch nicht die Blutgrätsche angesetzt.

Wenn ein Fahrer eines Unternehmens einen Unfall mit Folgen baut, haftet doch im Zweifel auch nicht das Unternehmen sondern der Fahrer, jedenfalls nach meiner Kenntnis.

Alles Andere würde mich überraschen.
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ChrisMcTwist
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.06.2006
Beiträge: 57

BeitragVerfasst am: 15.11.06, 13:49    Titel: Antworten mit Zitat

Nach § 831 BGB könnte sehr wohl der Unternehmer dran sein meiner Meinung nach je nach genauer Lage im Sachverhalt
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