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Kann der § 626 BGB auf Fitnessverträge angewandt werden? Dieser besagt sinngemäß, dass nur innerhalb zweier Wochen nach dem Bekanntwerden der maßgebenden Tatsache für eine außerordentliche Kündigung, außerordentlich gekündigt werden kann.
Angenommen eine Person A muss aus beruflichen Gründen umziehen und möchte deshalb ihren für drei Jahre geltenden Fitnessvertrag frühzeitig kündigen und tut dies indem sie die Abmeldung bei der Meldebehörde einreicht. Diese Abmeldung liegt jedoch schon über 14 Tage zurück. Diese Kündigung wird nun deshalb vom Betreiber des Studios nach § 626 BGB als ungültig erklärt mit der Folge, dass A für die verbleibende Zeit weiterhin zahlen soll. Dabei kann es sich gut und gerne, je nach dem wie lange die Person diesen Vertrag schon hat, um einen vierstelligen Betrag handeln.
Wäre das rechtens? Wenn nein, was kann das Studio in solch einem Fall noch vom kündigenden fordern, wenn man annimmt er hat zum Ende des Monats (z.B. 30 August) gekündigt.
Ein Fitnessvertrag kann wegen eines Umzuges des Kunden in eine andere Stadt aus wichtigem Grund vorzeitig nach § 626 BGB gekündigt werden, wenn eine Fortsetzung des Vertrages unter Berücksichtigung aller Umstände dazu führen würde, dass der Kunde trotz Zahlung des vollen vereinbarten Entgelts keinerlei Leistungen des Fitnessstudios mehr in Anspruch nehmen könnte. Ein Festhalten des Kunden am Vertrag ist dann nicht zumutbar.
Amtsgericht Hamburg-Wandsbek, Urt. v. 29.10.1998 - 716 C 421/98 = VuR 1999, 211 = juris
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