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Verfasst am: 16.10.06, 10:53 Titel: Der an Demenz erkranke Kommissar
A ist Kommissar.
A ist 50 Jahre alt.
A musste letztens seine Waffe in Notwehr benutzen. Der Täter entkam. Er hat vergessen, den Munitionsverbrauch zu quittieren (heißt glaube ich auch so ).
B hat den Schuss von A gesehen. Nach seiner Auffassung war dies in keinem Fall Notwehr.
B wird wegen einer anderen Sache vorgeladen. Per Zufall landet der Fall auf As Schreibtisch.
Im Verhöhr sagt B, er werde A auf der Schnelle verraten, wenn nicht sofort seine Akte vernichtet wird.
A kriegt die Panik, nimmt seine Dienstwaffe und drückt ab. B ist tot.
Könnte rechtfertigender Notstand passen?
A hatte Demenz. Ihm war nicht mehr bekannt, ob der andere Fall nun Notwehr war oder nicht.
Ihm war also nicht mehr bekannt, wieso er seine Waffe gebrauchte. Falls Notwehr, keine Straftat, also auch kein Verdecken einer Straftat.
A hatte Angst, wenn B jetzt was ausdenken würde, in U-Haft zu kommen und Ansehen zu verlieren. Daher hat er abgedrückt. Ein anderes Mittel kam nicht in Betracht. _________________ Du kommst eigentlich mit jedem zurecht, auch wenn manche Situationen mitunter schwierig sind, weil deine Mitschüler dich sehr mögen und dich mit ihrer Zuneigung gar nicht in Ruhe lassen können.
A hatte Demenz. Ihm war nicht mehr bekannt, ob der andere Fall nun Notwehr war oder nicht.
Wußte A noch, dass er Polizist ist?
Wußte A noch, warum er B vorgeladen hat?
Wußte A noch, dass er einen Menschen erschossen hat?
Äääh...wie war doch gleich die Frage? _________________ "§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO bei verfassungskonformer Auslegung mit Grundgesetz vereinbar"
Bundesverfassungsgericht; Pressemitteilung Nr. 76/2007 vom 6. Juli 2007 zum Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05; 2 BvR 136/05
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