Navigationspfad: Home » Foren
Foren
recht.de :: Thema anzeigen - Welche Versicherungssparte zahlt ?
Forum Deutsches Recht
Foren-Archiv von www.recht.de
Achtung: Keine Schreibmöglichkeiten! Zu den aktiven Foren wählen Sie oben im Menü "Foren aus!
 
 SuchenSuchen 

Welche Versicherungssparte zahlt ?

 
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Versicherungsrecht
Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen  
Autor Nachricht
nasehannes1975
Interessierter


Anmeldungsdatum: 18.10.2006
Beiträge: 10

BeitragVerfasst am: 18.10.06, 09:20    Titel: Welche Versicherungssparte zahlt ? Antworten mit Zitat

Hallo zusammen,
wir diskutieren gerade folgenden Fall, kommen aber zu keinem konkreten Ergebnis:

Person A hat auf seinem Grundstück eine 8m hohe Kiefer, welche mit den Ästen bis zu 4 m auf das Grundstück von Person B reicht ( über einen PKW-Stellplatz ). Da Person A den Überhang nicht beseitigen will, wird Person B aktiv und schneidet allen Überhang ( Luftlinie zum Grundstück ) ab. Er fühlt sich im Recht, gem. Nachbarschaftsrecht BW. Person A erstattet nun Anzeige gegen Person B wegen Sachbeschädigung. Und nun die Frage, die sich Person B stellt: Welche Versicherungssparte betrifft die Anzeige wegen Sachbeschädigung ?
Im Lostopf befindet sich die Haftpflichtversicherung und die Versicherung für Immobilien-Eigentümer und Mieter.

Besten Dank für eure Ideen.

nasehannes1975
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Duisburger
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 22.03.2006
Beiträge: 665

BeitragVerfasst am: 18.10.06, 10:50    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn das Schreiben des gegnerischen Anwalts kommt am besten an beide Versicherer mit einem entsprechenden Hinweis auf den Verteiler weiterleiten.
Aber ich tippe darauf, dass die PVH zuständig ist.
Die HuG befasst sich ja mit Schäden, die ich Dritten i.d.R. durch Unterlassen, zufüge bzw. die von meinem Grundstück ausgehen.
_________________
MfG,
Duisburger

Bitte immer die Foren-Regeln beachten. Im Zweifel hier einmal klicken zum nachlesen Winken
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
stgtklaus
Account gesperrt


Anmeldungsdatum: 29.10.2004
Beiträge: 2745

BeitragVerfasst am: 18.10.06, 10:55    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Welche Versicherungssparte betrifft die Anzeige wegen Sachbeschädigung ?


Keine, die Beschädigung ist ja vorsätzlich begangen worden. Das versichert niemand.

Klaus

P.S. Am besten mal abwarten, der Staatsanwalt stellt in Kürze das Verfahren ein. Und wenn man nichts zugibt tut sich der Kläger schwer das zu beweisen
_________________
Alle Antworten beziehen sich auf einen fiktiven Fall.
Auch wenn das anders klingen sollte. Das ist keine Rechtberatung - davon hätte ich keine Ahnung.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden Website dieses Benutzers besuchen
talla
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 2452
Wohnort: Bayern

BeitragVerfasst am: 18.10.06, 11:22    Titel: Antworten mit Zitat

richtige antwort: keine versicherung zahlt...
_________________
Dies ist ein Text, der an jeden Beitrag von Ihnen angehängt werden kann. Es besteht eine Limit von 255 Buchstaben.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
nasehannes1975
Interessierter


Anmeldungsdatum: 18.10.2006
Beiträge: 10

BeitragVerfasst am: 18.10.06, 11:29    Titel: Antworten mit Zitat

Von einer vorsätzlichen Beschädigung kann aus Sicht der Person B nicht die Rede sein, da im Nachbarschaftsrecht BW das REcht erwähnt ist, dies so tun zu dürfen. Aber welche Versicherung zieht, wenn Person B in Folge auf die Klage einen Anwalt als Rechtsbeistand hinzuziehen möchte ?
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
nasehannes1975
Interessierter


Anmeldungsdatum: 18.10.2006
Beiträge: 10

BeitragVerfasst am: 18.10.06, 11:30    Titel: Antworten mit Zitat

Ich habe mich wohl nicht ganz korrekt ausgedrückt: Die Frage ist, welche Versicheung die Anwaltskosten von Person B übernimmt. Klar, wenn Person B vor Gericht verliert, muß er für den Schaden selbst aufkommen. Sorry
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
nebelhoernchen
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 02.01.2005
Beiträge: 6900

BeitragVerfasst am: 18.10.06, 11:32    Titel: Antworten mit Zitat

nasehannes1975 hat folgendes geschrieben::
Ich habe mich wohl nicht ganz korrekt ausgedrückt: Die Frage ist, welche Versicheung die Anwaltskosten von Person B übernimmt.

Die private Rechtsschutzversicherung von B.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
nasehannes1975
Interessierter


Anmeldungsdatum: 18.10.2006
Beiträge: 10

BeitragVerfasst am: 18.10.06, 11:36    Titel: Antworten mit Zitat

Danke nebelhoernchen. Wer bietet etwas anderes Winken
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
stgtklaus
Account gesperrt


Anmeldungsdatum: 29.10.2004
Beiträge: 2745

BeitragVerfasst am: 18.10.06, 11:44    Titel: Antworten mit Zitat

§23. Überragende Zweige
(1) Abweichend von § 910 Abs. 1 BGB kann der Besitzer eines Grundstücks die Beseitigung von herüberragenden Zweigen eines auf dem Nachbargrundstück stehenden Obstbaums nur bis zur Höhe von 3 m verlangen. Die Höhe wird vom Boden bis zu den unteren Zweigspitzen in unbelaubtem Zustand gemessen.
(2) Die Beseitigung der Zweige kann auf die volle Höhe des Baumes verlangt werden, wenn das benachbarte Grundstück erwerbsgartenbaulich genutzt wird oder ein Hofraum ist oder die Zweige auf ein auf dem benachbarten Grundstück stehendes Gebäudes hereinragen oder den Bestand oder die Benutzung eines Gebäudes beeinträchtigen oder die Errichtung eines Gebäudes unmöglich machen oder erschweren.
(3) Der Besitzer des Baumes ist zur Beseitigung der Zweige in der Zeit vom 1. März bis 30. September nicht verpflichtet. Er hat die Beseitigung innerhalb einer dem Umfang der Arbeit entsprechenden Frist, jedenfalls aber innerhalb Jahresfrist vorzunehmen. Die sofortige Beseitigung kann verlangt werden, wenn ein dringendes Bedürfnis vorliegt. Wird die Beseitigung nicht innerhalb der in Satz 2 bestimmten Frist oder im Falle des Satzes 3 sofort bewirkt, so ist der Nachbar berechtigt, sie nach § 910 Abs. 1 Satz 2 BGB oder auf Kosten des Besitzers durchzuführen. Im letzteren Fall gehören die abgeschnittenen Zweige dem Besitzer des Baumes.


Wenn dann zahlt die Rechtschutzversicherung den Anwalt. Nur wird das Verfahren erst mal eingestellt und auf dem Privatklageweg verwiesen. Dort muss er erst mal ein Schiedsverfahren anstreben. Bis dahin hat er die Lust verloren

Klaus
_________________
Alle Antworten beziehen sich auf einen fiktiven Fall.
Auch wenn das anders klingen sollte. Das ist keine Rechtberatung - davon hätte ich keine Ahnung.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden Website dieses Benutzers besuchen
nasehannes1975
Interessierter


Anmeldungsdatum: 18.10.2006
Beiträge: 10

BeitragVerfasst am: 18.10.06, 12:03    Titel: Antworten mit Zitat

Besten Dank !
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Beiträge vom vorherigen Thema anzeigen:   
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Versicherungsrecht Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde
Seite 1 von 1

 
Gehen Sie zu:  
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben.
Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.


Powered by phpBB © 2001, 2005 phpBB Group
©  Forum Deutsches Recht 1995-2019. Anbieter: Medizin Forum AG, Hochwaldstraße 18 , D-61231 Bad Nauheim , RB 2159, Amtsgericht Friedberg/Hessen, Tel. 03212 1129675, Fax. 03212 1129675, Mail info[at]recht.de.