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Wenn der Lieferant eine Nacherfüllung wegen Mängeln (Kaufvertrag, Werkvertrag, Werkliefervertrag) verweigert, können dann die Anwaltsgebühren bereits dem Lieferanten als Schadensersatz auferlegt werden oder muss der Besteller noch selbst den Rücktritt erklären und den Lieferanten zunächst mit ner Frist zur Rückzahlung der Vergütung in Verzug setzen, um um die Anwaltskosten (im Falle des Obsiegens) herumzukommen?
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 01.12.04, 14:19 Titel:
§§440, 323 II, 281 II BGB.
Ernsthafte und endgültige Verweigerung begründet sofortigen Verzug (natürlich nur, wenn die Verweigerung unberechtigt war). _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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