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Zustellurkunde
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Gast






BeitragVerfasst am: 01.12.04, 15:17    Titel: Zustellurkunde Antworten mit Zitat

Wie komme ich in einem Gerichtsverfahren an die Zustellurkunde für einen Mahnbescheid heran? Muss ich das als Beweismittel beantragen und mir zuschicken lassen oder wie funktioniert das?
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gast1
Gast





BeitragVerfasst am: 01.12.04, 15:47    Titel: Verständnisfrage Antworten mit Zitat

Meinen Sie die Urkunde über die Zustellung eines an Sie adressierten Bescheides?
Falls ja, müsste theoretisch (wenn per Postzustellungsurkunde zugestellt) auf dem Briefumschlag ein Vermerk über Zeitpunkt der Zustellung sein. Der stimmt wahrscheinlich mit der Zustellungsurkunde überein.

Ansonsten sehe ich noch die Möglichkeit der Akteneinsicht für Betroffene. Wäre bei der aktenführenden Stelle zu beantragen.
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Gast






BeitragVerfasst am: 01.12.04, 15:50    Titel: Antworten mit Zitat

akteneinsicht in eine gerichtsakte? muss ich das beantragen oder kann ich da einfach zum gericht marschieren?

da nicht zugestellt wurde, würde ich ja gerne wissen, wie laut zustellurkunde angeblich zugestellt wurde, um im verfahren das gegenteil beweisen zu können.
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gast1
Gast





BeitragVerfasst am: 01.12.04, 15:58    Titel: Antworten mit Zitat

Sorry,

hab nicht registriert, dass es ne Gerichtsakte ist.
Ist das überhaupt eine Fallkonstruktion, die das Verwaltungsrecht tangiert, oder gehts um die Durchsetzung privatrechtlicher Ansprüche gegen Sie?
Wenn es eine "Gerichtsakte" ist (obwohl mir der Begriff unbekannt ist, aber ich weiß was gemeint ist), müsste Ihnen theoretisch der damit befasste Staatsanwalt weiterhelfen können. Fragen Sie doch einfach mal telefonisch dort nach. Schaden kanns ja kaum.
Und woher wissen Sie eigentlich von ner Zustellungsurkunde, wenn das Schreiben nie ankam?
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Gast






BeitragVerfasst am: 01.12.04, 16:09    Titel: Antworten mit Zitat

durch ein weiteres schreiben mit bezug darauf
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gast1
Gast





BeitragVerfasst am: 01.12.04, 16:17    Titel: Antworten mit Zitat

Das erklärt erstmal das. (Bei mir rufen dauernd Leute an, die ein Schreiben nicht gekriegt haben wollen und beziehen sich fanastisch genau auf den Inhalt Smilie . Deswegen die Frage.)
Ansonsten wie gesagt, wenn bereits ein Schreiben vom Gericht vorliegt, den Bearbeiter (steht meist rechts oben) mal anrufen und nachfragen, ob's ne Möglichkeit gibt die Urkunde zu sehen. Normalerweise müsste das möglich sein.
Sollte dann rauskommen, dass das Schreiben per Niederlegung zugestellt wurde, haben Sie eher schlechte Karten. Ansonsten müsste der Postbote, der das Teil ausgestellt hat, befragt werden.
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Gast






BeitragVerfasst am: 01.12.04, 17:35    Titel: Antworten mit Zitat

also es handelt sich hier um einen mahnbescheid, der nicht zugestellt worden sein soll. zugang vor dem 01.09.2004 (da hat sich wohl die rechtslage geändert)

zustellung durch niederlegung? dazu müsste doch eine benachrichtigung im briefkasten erfolgt sein. kann aber nicht, da bereits umgezogen und namensschilder entfernt

kenntnis von der angeblichen zustellung erhielt ich durch den nachfolgenden vollstreckungsbescheid, gegen den ich logischerweise einspruch eingelegt habe.

nun wurde das verfahren an das zuständige amtsgericht abgegeben und ich möchte nun wissen, wie die zustellung des mahnbescheides erfolgte. ist diese nämlich unwirksam, ist der vollstreckungsbescheid ebenfalls unwirksam und das verfahren hat sich dadurch erledigt.
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gast1
Gast





BeitragVerfasst am: 02.12.04, 08:15    Titel: Antworten mit Zitat

Verstehe dein Problem. Mein Problem ist jetzt, dass ich nur das Sächsische Verwaltungszustellungsgesetz zur Verfügung habe.
Da ist in § 3 die Zustellung mittels Zustellungsurkunde geregelt. Weiterhin wird auf die §§ 177 ff der ZPO verwiesen. Und siehe, da fand ich dann auch in § 181 die Ersatzzustellung durch Niederlegung. In Abs. 1 Satz 2 wird dann auch fetsgelegt, dass über die Niederlegung eine schriftliche Mitteilung in der bei Briefen üblichen Weise (also Briefkasten) abzugeben ist.
Da der Betroffene, wie du sagst, zu dem Zeitpunkt bereits verzogen war, hätte demzufolge an der alten Anschrift nicht zugestellt werden können. Problem bei der Annahme ist, hatte der Betroffene einen Nachsendeauftrag erteilt? Und wenn ja, wurde auf der Zustellungsurkunde vermerkt, dass die Zustellung durch Niederlegung mit Benachrichtigung an die neue Adresse erfolgte?
Fragen über Fragen und alles, was ich sicher weiß, ist, der Betroffene müsste in jedem Fall beweisen, dass er keine Benachrichtigung erhalten hat. Ohne Nachsendeauftrag ist dies sicherlich leicht mit Hilfe des Auszugsprotokolls zu bewerkstelligen. Lag jedoch ein Nachsendeauftrag vor, sieht's schlechter aus.
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Gast






BeitragVerfasst am: 02.12.04, 09:48    Titel: Antworten mit Zitat

die beweise habe ich ja da.

aber wo bekomme ich nun heraus was in der zustellurkunde steht? bei dem amtsgericht wo der mahnbescheid beantragt wurde oder bei dem amtsgericht wohin das verfahren jetzt nach dem einspruch gegen den vollstreckungsbescheid abgegeben wurde
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Gast






BeitragVerfasst am: 02.12.04, 10:17    Titel: Antworten mit Zitat

hab mir grad die auskunft telefonisch geholt:

der mahnbescheid wurde durch einwurf in den briefkasten zugestellt.

das schöne daran ist, ich hab ein auszugsprotokoll vom vermieter, dass ich 3 wochen vor dem angeblichen einwurf die wohnung samt schlüsseln abgegeben habe und die namensschilder von den briefkästen entfernt wurden.

damit ist der mahnbescheid ungültig und der vollstreckungsbescheid doch auch oder?
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gast1
Gast





BeitragVerfasst am: 02.12.04, 10:40    Titel: Antworten mit Zitat

Also ungültig ist der Mahnbescheid damit nicht. Er ist nur unwirksam, da es sich dabei ja um ein empfangsbedürftiges Schreiben handelt.
Der Vollstreckungsbescheid entbehrt somit seiner Grundlage und müsste durch das Gericht aufgehoben werden.
Da der Fehler jedoch nicht bei der erlassenden Behörde lag, da diese im Vertrauen auf die Richtigkeit der Zustellungsurkunde gehandelt hat, wird der Postbote noch ein bisschen Ärger kriegen.

Am besten Sie senden eine Kopie (Original unbedingt behalten) des Auszugsprotokolls gleich mal an das jetzt tätige Amtsgericht, um Ihren Einspruch näher zu begründen.
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Gast






BeitragVerfasst am: 02.12.04, 12:29    Titel: Antworten mit Zitat

ich denke nach der abgabe des verfahrens, muss der antragsteller erst einmal seine forderung begründen. diese war eh zu einem grossen teil unberechtigt.

erst danach werde ich doch vom gericht aufgefordert dazu stellung zu nehmen.

mit meinen beweisen, müsste sich ja dann das verfahren erledigt haben.
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gast1
Gast





BeitragVerfasst am: 02.12.04, 12:37    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn du Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid eingelegt hast, kannst du den auch im laufenden Verfahren noch begründen. Wenn du auf ne Aufforderung wartest, ziehst du das Verfahren nur in die Länge und das hat meines Erachtens keinen Wert.
Schick die Kopie des Auszugsprotokolls, dann kann das AG dem gleich nachgehen. Dazu gehört aber unbedingt die Angaben über den ehemaligen Vermieter, weil der wird u.U. auch befragt.
Das Verfahren wird auch so noch ein Stück dauern. Müssen ja auch noch den Postbediensteten befragen.
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Gast






BeitragVerfasst am: 02.12.04, 13:12    Titel: Antworten mit Zitat

ich will ja das verfahren hinausziehen, weil die ansprüche zu 50% unbegründet sind und weil am 01.01.2005 die ansprüche endgültig verjährt sind
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gast1
Gast





BeitragVerfasst am: 02.12.04, 14:27    Titel: Antworten mit Zitat

Na dann lass das Amtsgerich ermitteln. Übrigens die erklären dir im Ernstfall dann auch, ob und warum die Ansprüch nicht verjährt sind.
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