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In meinem Kommentar (Tröndle § 13 Rn. 10) heißt es, dass weitere Umstände hinzutreten müssen, nämlich die "gegenseitige Anvertrauung von Schutzfunktionen." Das dürfte um so wahrscheinlicher sein, je enger die Lebensgemeinschaft ist.
Wir brauchen also eine Rechtspflicht. Diese kann folgen: aus Gesetz (oder anderer Rechtsnorm) oder aus Vertrag. Beides halte ich hier nicht für einschlägig.
Man mag es für eine moralische Pflicht halten, dass sich "Liebende" einander beistehen. Eine echte Rechtspflicht hierfür gibt es nicht. Ergo keine Garantenpflicht.
also es geht halt um ein liebespärchen (er 18 sie 16) die sich umbringen wollen. er überlebt und sie ist bewusstlos. er könnte sie retten. ich pürfen §216,13 an. dafür brauche ich eben eine garantenpflicht.
mabutzje, warum machen Sie denn für die gleiche Frage einen neuen Thread auf? _________________ "§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO bei verfassungskonformer Auslegung mit Grundgesetz vereinbar"
Bundesverfassungsgericht; Pressemitteilung Nr. 76/2007 vom 6. Juli 2007 zum Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05; 2 BvR 136/05
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