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Verfasst am: 03.11.06, 10:51 Titel: Wann darf der Versicherer kündigen?
Eine allgemeine Frage: Unter welchen Umständen darf der Versicherer dem Versicherten kündigen? Angenommen der Versicherte ist vorübergehend berufsunfähig. Die Versicherung zahlt diesen Zeitraum die vereinbarte Rente. Darf der Versicherer nach Beendigung der BU ohne weiteres kündigen? Oder wäre das eher unüblich bzw. gar nicht rechtsmäßig?
Danke für alle Antworten.
Der Versicherer darf nach jedem abgeschlossenen Schadensfall mit 1 monatiger Frist kündigen, genau wie der Versicherungsnehmer... _________________ Ständig verschwinden Senioren spurlos im Internet, weil Sie "ALT" und "ENTFERNEN" gleichzeitig drücken!
"Jeder Idiot kann etwas wissen. Entscheidend ist das Verständnis." Albert Einstein
Der Versicherer darf nach jedem abgeschlossenen Schadensfall mit 1 monatiger Frist kündigen, genau wie der Versicherungsnehmer...
Dookie, aufpassen was du da schreibst.....
es geht hier nicht um eine Schadenversicherung (da hättest du recht, vgl. § 96 oder 158 VVG), sondern um Lebens- bzw. Berufsunfähigkeitsversicherung. Da kann der Versicherer nur kündigen wegen Ncihtzahlung des Beitrages (§ 39 VVG). Sonst nicht. _________________ Grüße, Mogli
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Diese Auskunft ist kostenlos, aber hoffentlich nicht umsonst.
die zitierten Paragraphen stehen im V V G. "Versicherungsvertragsgesetz".
die werden im konkreten Fall aber wenig weiterhelfen, weil sie sich eben nicht auf die Lebensversicherung, sondern auf die Feuer- und die Haftpflichtversicherung beziehen (mit Ausnahme von § 39 VVG, der gilt für alle Versicherungszweige).
Wenn du wissen willst, wo es steht, dass der Versicherer in der Lebensversicherung nicht kündigen kann: das steht so ausdrücklich nirgends. Da muss man den Umkehrschluss ziehen: Im VVG (irgendwo in den hundertsiebzigern) und genauso in den Allgemeinen Bedingungen für die Lebensversicherung (bzw. BU) steht, unter welchen Voraussetzungen der Versicherungsnehmer den Vertrag kündigen kann. Es steht aber nirgends was davon, dass auch der Versicherer kündigen kann. Also kann er auch nicht.
(Von der Kündigung zu unterscheiden wäre z.B. ein Rücktritt vom Vertrag wegen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht: Dieses Recht hat der Versicherer, wenn der Kunde bei Antragsaufnahme geschummelt hat. ) _________________ Grüße, Mogli
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Dookie, aufpassen was du da schreibst.....
es geht hier nicht um eine Schadenversicherung (da hättest du recht, vgl. § 96 oder 158 VVG), sondern um Lebens- bzw. Berufsunfähigkeitsversicherung. Da kann der Versicherer nur kündigen wegen Ncihtzahlung des Beitrages (§ 39 VVG). Sonst nicht.
Ups
Naja, Mogli hats wieder gerissen... _________________ Ständig verschwinden Senioren spurlos im Internet, weil Sie "ALT" und "ENTFERNEN" gleichzeitig drücken!
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