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ich versuche grade zu begreifen in welcher SPRACHE bzw. mit welchen BEGLAUBIGUNGEN eine englische Limited ihre Rechnungslegungsunterlagen beim deutschen Register vorzulegen hat. Leider sind weder Beckscher Kommentar noch ADS wirklich eindeutig.
Wer klärt mich auf bzw. kann aus der Praxis dazu was sagen
ich versuche grade zu begreifen in welcher SPRACHE bzw. mit welchen BEGLAUBIGUNGEN eine englische Limited ihre Rechnungslegungsunterlagen beim deutschen Register vorzulegen hat. Leider sind weder Beckscher Kommentar noch ADS wirklich eindeutig.
Ein Blick ins Gesetz beseitigt manchen Zweifel. In § 325a Abs. 1 Sätze 3 und 4 HGB heißt es:
"Die Unterlagen sind in deutscher Sprache einzureichen. Soweit dies nicht die Amtssprache am Sitz der Hauptniederlassung ist, können die Unterlagen auch in englischer Sprache oder in einer von dem Register der Hauptniederlassung beglaubigten Abschrift eingereicht werden; von der Beglaubigung des Registers ist eine beglaubigte Übersetzung in deutscher Sprache einzureichen."
Ist der Wortlaut des Gesetzes denn nicht schon eindeutig genug?
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