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Probleme bei Einzugsermächtigung

 
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hallodirk
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 31.12.2004
Beiträge: 28

BeitragVerfasst am: 10.11.06, 19:52    Titel: Probleme bei Einzugsermächtigung Antworten mit Zitat

hallo,
weiß jemand einen rat ?
wenn man eine einzugsermächtigung einmal erteilt hat, kann man seiner bank (leider) nicht sagen, die dürfe keine weiteren gelder abbuchen lassen.
die bank meinte, man müsse sich das geld innerhalb von 6 wochen zurückholen.
nun ist es aber leider oft so, dass man das konto dadurch überzieht und die eigene bank gebühren/zinsen erhebt.
wie kann man sich davor schützen ?
vielen dank für eine hilfe !!

dirk
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hjb
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 28.01.2005
Beiträge: 640
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 10.11.06, 20:12    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Dirk,

kein Problem, die Rückbuchung erfolgt valutarisch, also für die Zinsrechnung neutral. Das Datum, was bei der Belastung bei "Valuta" steht, muss auch bei der Wiedergutschrift stehen, ansonsten bei der Bank reklamieren.

Gruss Hans-Jürgen
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Karsten11
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 17.06.2005
Beiträge: 3169

BeitragVerfasst am: 12.11.06, 11:46    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

der beste Weg ist, die Einzugsermächtigungen gegenüber dem Zahlungsempfänger zu widerrufen, damit man gar nicht erst in die Notwendigkeit kommt, die Lastschriften zurückzugeben.
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alfred37
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 29.09.2005
Beiträge: 70
Wohnort: Niedersachsen

BeitragVerfasst am: 29.11.06, 22:42    Titel: Antworten mit Zitat

und was ist, wenn trotz Widerrufung der Einzugsermächtigung trotzdem abgebucht wird?
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Karsten11
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 17.06.2005
Beiträge: 3169

BeitragVerfasst am: 30.11.06, 09:10    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

Der Bezogene kann seiner Bank gegenüber die Lastschrift natürlich zurückgeben. Da der Einziehende die Kosten tragen muss, wird er das irgendwann einmal lassen.

Der Bezogene kann seine Bank nicht anweisen, alle künftigen Lastschriften vom Konto XY automatisch zurückgehen zu lassen. Das geht weder rechtlich noch technisch.

Der Bezogene hat einen Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch gegen den unrechtmäßig abbuchenden. Das geht aber regelmäßig ins Leere, da kein nennenswerter Schaden entsteht und der Aufwand eines Prozesses daher in überhaupt keinem Verhältnis zum Nutzen steht.

Zu prüfen ist auch immer, ob die Einzugsermöchtigung widerrufen werden durfte. Das hängt vom Vertrag des zugrunde liegenden Geschäftes ab.
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