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angenommen folgender Fall:
A ist Gesellschafter einer C-GmbH im Isolierbereich. A ist weiterhin selbständig tätig und arbeitet auf Grundlage eines Rahmenvertrages als Selbständiger Isoliererfür diese GmbH. Weiterhin übernimmt A als Selbständiger auch für andere Firmen Isoliertätigkeiten. Dies möchte die C-GmbH unterbinden. Nun die Fragen:
1. Ein Wettbewerbsverbot wurde im Gesellschaftsvertrag nicht vereinbart. Besteht ein solches laut Gesetz?
2. Kann die C-GmbH ein entsprechendes Wettbewerbsverbot aufnehmen? Ist eine solche Aufnahme überhaupt zulässig, wenn Folge wäre, dass A als Selbständiger nur noch für die C - GmbH tätig werden könnte und somit von deren Aufträgen abhängig wäre. Er somit in die Scheinselbständigkeit reinrutschen könnte und bei mangelnden Aufträgen dies einem Berufsverbot gleichkommen könnte, da er woanders ja nicht mehr arbeiten dürfte.
zu 1: Ein gesetzliches Wettbewerbsverbot in diesem Sinne gibt es nicht. Es muss vertraglich vereinbart werden und ist dabei einigen Voraussetzungen unterworfen.
zu 2: Die C-GmbH kann nachträglich durchaus ein solches Wettbewerbsverbot aufnehmen. Nur muss sich A auch dazu bereit erklären, diese nachträgliche Verbot zu akzeptieren, was A wohl kaum machen wird. Sollte A scheinselbständig werden, dürfte dies wohl eher ein Problem für die C-GmbH und nicht für A sein. An Exklusivverträgen ist aber grundsätzlich nichts auszusetzen.
stimmt, ein solches Wettbewerbsverbot im Verhältnis zu den Gesellschaftern muss im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden. Hier muss man aber aufpassen, dass eine solche Vereinbarung nicht sittenwidrig ist. Soll das Wettbewerbsverbot lediglich dazu dienen, der Gesellschaft Konkurrenz zu ersparen, dann ist es in der Folge zumeist sittenwidrig (möglicher Verstoß gegen das GWB). Derartig ausgeprägte Wettbewerbsverbote sind nur zulässig, wenn sie sich gegen Mehrheitsgesellschafter oder geschäftsführende Gesellschafter richten. Ein Wettbewerbsverbot kann auch dann sittenwidrig sein, wenn es vollumfänglich ist, das heißt, wenn keine räumliche, sachliche und zeitliche Eingrenzung vorgenommen wurde. Ist in der Konsequenz damit eine Art "Berufsverbot" verbunden, dürfte die Vereinbarung sittenwidrig sein.
Schlussendlich ist dies aber alles eine Einzelfallentscheidung.
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