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Herr X bezieht ALG I, seine Bank gewährt ihm dennoch einen dauerhaften (nicht schriftlich fixierten) Dispo. Herr X wird regelmäßig schriftlich aufgefordert, seinen Dispo zurückzuführen, dies geschieht regelmäßig. Durch den Folgemonat tritt eine verständliche Neuverschuldung ein.
Der Bankberater des Herrn X ist in Urlaub, Herr X erhält seine monatlichen Bezüge welche diesmal von der Senior Beraterin zur direkten Verrechnung ohne Überweisung von Miete (Dauerauftrag) getätigt werden. Herr X verweist im Gespräch mit dieser auf ein vorliegendes Schreiben mit Rückführungsaufforderung wessen Termin noch nicht erreicht ist. Auch diesen Termin würde Herr X normalerweise einhalten.
Herr X ist bekannt dass ALG-Bezüge zur Bestreitung von notwendigen Lebenserhaltungskosten durch Banken nicht einbehalten werden dürfen, zudem hält sich die Bank nicht an den vorgeschriebenen Termin.
Es ist bekannt, dass Banken auch bei Überziehung eines Kontos keine Löhne oder Leistungen einbehalten dürfen, sondern lebensnotwendige Zahlungen wie z. B. Miete ausgeführt werden müssen.
seine Bank gewährt ihm dennoch einen dauerhaften (nicht schriftlich fixierten) Dispo.
Fairia hat folgendes geschrieben::
Herr X wird regelmäßig schriftlich aufgefordert, seinen Dispo zurückzuführen.
Das ist ein Widerspruch in sich. Entweder die Bank gewährt den Dispo oder sie fordert die Rückführung. Beides gleichzeitig geht logisch nicht. Ich glaube eher, der Kunde steht vor der Kontokündigung wegen wiederholten ungenehmigten Überziehung.
Fairia hat folgendes geschrieben::
Es ist bekannt, dass Banken auch bei Überziehung eines Kontos keine Löhne oder Leistungen einbehalten dürfen, sondern lebensnotwendige Zahlungen wie z. B. Miete ausgeführt werden müssen.
Es ist bekannt, dass Banken auch bei Überziehung eines Kontos keine Löhne oder Leistungen einbehalten dürfen, sondern lebensnotwendige Zahlungen wie z. B. Miete ausgeführt werden müssen.
Jedoch, wie lautet der dafür geltende § ?
Bei Löhnen dürfen die Banken sehr wohl verrechnen und brauchen nicht auszahlen. Bei Sozialleistungen gilt §§ 55 SGB I, 394 BGB
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