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Anrede ?
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Leon6
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 15.04.2005
Beiträge: 613

BeitragVerfasst am: 06.12.06, 10:23    Titel: Anrede ? Antworten mit Zitat

Hallo, mal folgendes angenommen: Der Kläger erhält vom Gericht die Information, dass beabsichtigt ist, die Sache einem Einzelrichter zu übergeben und durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. Mit diesem Schreiben wird Gelegenheit gegeben, sich dazu binnen 6 Wochen zu äußern.
Das Schriftstück endet mit:
Hochachtungsvoll
Der Berichterstatter
Müller-Schulze

Frage 1: Wie würde man in der Stellungnahme die Anrede vormulieren ? Sehr geehrter Herr Müller-Schulze oder Sehr geehrte Damen und Herren ?

Vielen Dank.
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Vormundschaftsrichter
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 03.01.2005
Beiträge: 2473
Wohnort: Niedersachsen

BeitragVerfasst am: 06.12.06, 11:24    Titel: Re: Anrede ? Antworten mit Zitat

Leon6 hat folgendes geschrieben::

Frage 1: Wie würde man in der Stellungnahme die Anrede vormulieren ? Sehr geehrter Herr Müller-Schulze oder Sehr geehrte Damen und Herren ?

1. Das ist völlig egal. Üblich ist es sogar, gar keine Anrede zu benutzen.
2. Was ist Frage 2?
_________________
Gruß
Vormundschaftsrichter


der stellvertretende nimmt seine nightstick und beginnt das Schlagen der daylights aus der Anwalt
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Metzing
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 06.12.06, 12:49    Titel: Antworten mit Zitat

... wobei es den Gerichtsbescheid ohnehin nur in der Verwaltungs-, Finanz und/oder Sozialgerichtsbarkeit gibt...

Beste Grüße

Metzing
_________________
Τὸν ἥττω λόγον κρείττω ποιεῖν.
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Leon6
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 15.04.2005
Beiträge: 613

BeitragVerfasst am: 06.12.06, 13:58    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat Metzing
Zitat:
wobei es den Gerichtsbescheid ohnehin nur in der Verwaltungs-, Finanz und/oder Sozialgerichtsbarkeit gibt...


ja ist auch Verwaltungsgericht, aber weil unter der Rubrik niemand reinschaut, war ich so frech und hab das hier gepostet. Und die wichtigsten Leute hier im Forum haben ja auch geantwortet. Vielen Dank. Sehr glücklich

Zitat Vormundschaftsrichter
Zitat:

1. Das ist völlig egal. Üblich ist es sogar, gar keine Anrede zu benutzen.
2. Was ist Frage 2?

Gut danke, dann mach ich ohne Anrede, auch wenns unfreundlich wirkt, aber so ist es eben bei Gericht.

Zur Frage 2 (in der Hoffnung, dass der Moderator dass nicht verschiebt, weils hier nicht hingehört):

Angenommen jemand hat einen Rechtsstreit vor dem Verwaltungsgericht.
Aufgrund eines in diesem Jahr gesprochenen Urteils des Bundesverwaltungsgerichtes hat das Verwaltungsgericht die Beklagte bereits angefragt, ob sie trotzdem an ihrer streitigen Verfügung festhalten will. Wie erwartet antwortet die Beklagte darauf nicht. Es kommt nun (endlich) zur mündlichen Verhandlung.

Frage: Wenn die Beklagte sich in der mündlichen Verhandlung (im Rahmen des Güteversuchs) von den Zauberworten des Richters überzeugen läßt und ihre streitige Verfügung zurückzieht, kann ich dann trotzdem ein Urteil verlangen ? (Ich weiß, dass der Richter mich dann am liebsten lynchen würde).
Soweit mir bekannt, kann nach Beginn der mündlichen Verhandlung nur im gegenseitigen Einverständnis auf ein Urteil verzichtet werden und die Sache durch Beschluß beendet werden. Oder zählt der Güteversuch noch nicht zur mündlichen verhandlung ?

Anm.: Es gibt sehr triftige Gründe die Sache nur durch ein Urteil zu beenden.

Besten Dank.
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Leon6
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 15.04.2005
Beiträge: 613

BeitragVerfasst am: 06.12.06, 14:33    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Crossposting?


unter Verfahrensrecht editiert Winken
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Kobayashi Maru
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 28.11.2005
Beiträge: 4524

BeitragVerfasst am: 06.12.06, 16:12    Titel: Antworten mit Zitat

Ich hatte heute einen Schriftsatz vor mir liegen, in dem der Sachverständige (der es ja besser wissen sollte) die Anrede "Hohes Gericht!" verwendete..... Mit den Augen rollen
_________________
Karma statt Punkte!
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FABKN
Gast





BeitragVerfasst am: 07.12.06, 13:02    Titel: Antworten mit Zitat

@ Kobayashi Maru:

Im wieder gern gesehen ist in Schriftsätzen der nichtanwaltlich Vertretenen auch: "Sehr geehrter Herr Richter," und "sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr,".

Lachen

Ich finde, das sorgt doch gleich für ein schönes, persönliches und vertrautes Näheverhältnis zwischen Gericht und Parteien. Winken
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FABKN
Gast





BeitragVerfasst am: 07.12.06, 13:36    Titel: Antworten mit Zitat

Geschockt Da lach' ich aber! Lachen Lachen Lachen
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Leon6
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 15.04.2005
Beiträge: 613

BeitragVerfasst am: 07.12.06, 14:12    Titel: Antworten mit Zitat

ich seh schon ... mein thread ist endgültig kaputt Weinen

vielleicht kann sich ja noch jemand erbarmen und die zweite Frage beantworten (siehe zweiter Leon6-Beitrag)

danke Geschockt
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Holzschuher
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 18.02.2006
Beiträge: 6354
Wohnort: Nürnberg

BeitragVerfasst am: 07.12.06, 14:52    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

m. E. kann dann ein Urteil nur noch erlangt werden, wenn der Klageantrag in einen Fortsetzungsfestellungsklageantrag abgeändert wird, da ja die eigentlich angefochtene Verfügung nicht mehr existiert; doch auch hier ist ein Urteil nicht sicher, da hierfür eine rechtliches Interesse an dieser Feststellung gegeben sein muss, welches das Gericht je nach den Umständen des Einzelfalles aber verneinen kann.

Gruß
Peter H.
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Leon6
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 15.04.2005
Beiträge: 613

BeitragVerfasst am: 07.12.06, 17:37    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Peter H.,

vielen Dank für den sehr interessanten Hinweis.
Der Kläger glaubte bisher, die Fortsetzungsfeststellungsklage sei nur möglich, wenn sich der Verwaltungsakt bereits vor Klageerhebung erledgt hat.
Mit dieser Klageart wird der Kläger allein aber vermutlich noch überfordert sein, zumindest wenn die Juristen der Beklagten oder das Gericht sich ihrer juristischen Raffinessen bedienen.
Leider können die Details, welche das berechtigte Interesse an dieser Klageart begründen, nicht hier im Forum dargestellt werden. Aber man kann davon ausgehen, dass das Gericht das berechtigte Interesse für die Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage anerkennt und somit hoffentlich auch ein Urteil sprechen wird.
Sachurteilsvoraussetzungen sind gegeben, das berechtigte Interesse besteht vor allem aus dem Rehabilitationsinteresse.

Besten Dank,
viele Grüße
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Fama
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 02.11.2006
Beiträge: 61

BeitragVerfasst am: 15.02.07, 02:54    Titel: Antworten mit Zitat

Ich möchte in dem Zusammenhang nur ein einzelnes Wort aufgreifen: was genau ist ein "Einzelrichter"?
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Leon6
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 15.04.2005
Beiträge: 613

BeitragVerfasst am: 15.02.07, 08:56    Titel: Antworten mit Zitat

Ein Königreich für den Erfinder von google:

Der Einzelrichter ist ein Spruchkörper – in der Regel – der unteren Instanz im Rechtsweg. Grundsätzlich entscheidet der Einzelrichter über die Sachen beim Amtsgericht in Zivilsachen und Familien-, Kindschafts- und Unterhaltssachen, sowie als Strafrichter in den Strafsachen, die am Amtsgericht nicht dem Schöffengericht zugewiesen werden. Ebenso entscheidet erstinstanzlich der Einzelrichter am Verwaltungsgericht über die öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten. Der Einzelrichter kommt in Zivilsachen in der Berufungsinstanz am Landgericht zum Zuge, sofern es sich um nicht besonders schwierige Angelegenheiten handelt. Ebenso kann am Finanzgericht und am Oberverwaltungsgericht bzw. Verwaltungsgerichtshof der Einzelrichter mit der Entscheidung betraut werden. Hier ist immer ausschlaggebend, dass die Sache weder in rechtlicher, noch in tatsächlicher Hinsicht Schwierigkeiten aufwirft.

In dem Zusammenhang hab ich auch noch eine Frage:

Wer entscheidetz.B. beim Landgericht oder am OVG, ob es sich um besonders schwierige Sachen handelt oder nicht und die damit einem Einzelrichter übertragen werden können ?
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