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RA A mahnt B ab.
B faxt Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung an A.
In der Erklärung ist die Kostenübernahmeverpflichtung enthalten.
B schickt das Formular nicht im Original an A.
Reicht das Fax um:
a) Gffs. bei Widerholung die Vertragsstrafe zu zahlen
b) Die zur erstattenden Gebühren gerichtlich geltend zu machen, ohne groß in die Prüfung der Abmahnung einzusteigen? _________________ _______________________________________________
"Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.“
Wie ich so gehört habe, soll das in der Praxis ausreichen
Schließlich ist weder die Abmahnung noch die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung schriftformgebunden. _________________ Das Leben ist ungerecht, aber denke daran: nicht immer zu deinen Ungunsten. John F. Kennedy
War die Antwort nützlich? Ein kurzes Klick oder "Danke" wäre schön.
auch meine Meinung; bei Abmahnungen gehts idR vorrangig um die Kostenerstattung, zB bei Spamabmahnungen.
Aus dem Antwortfax des B, welches dieser doch sicher unterschrieben hat (?), ist ersichtlich, dass er mit dem Geforderten einverstanden ist - insofern ists dann auch idR einklagbar; des Weiteren kann man ihm als Faxabsender durch die Kontaktdaten im Faxkopf die Erklärung auch zuordnen.
Allerdings ist die Fragestellung aweng schief: unabhängig von der Übermittlungsart kommt es auf das "Wie wird die Gebührennote geltend gemacht" an, ob man in die inhaltliche Prüfung einsteigen muss......nach Widerspruch im MV spätestens; denn dort wird überprüft, ob a) zurecht abgemahnt wurde und ob b) Kostentragungspflicht des Abgemahnten besteht.
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