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A ist freier Künstler und hat in der Vergangenheit mehrfach Werke für die Behörde B hergestellt. A und B wollen ihre geschäftlichen Beziehungen in Zukunft vertiefen und daher eine Rahmenvereinbarung treffen. Angesichts des Auftragsvolumens ist B der Ansicht, die Vergabe des Auftrags öffentlich ausschreiben zu müssen.
1. Muss auch bei individuellen, künstlerischen Leistungen öffentlich ausgeschrieben werden (Das Überschreiten des Schwellenwerts sei hier unterstellt) ? Was ist das übliche Procedere zB bei der Auftragsvergabe für Kunst im öffentlichen Raum ? Muss hierfür ggf. ein Wettbewerb ausgeschrieben werden, wie er ZB bei Architekten häufig vorkommt ?
2. Verhält es sich anders, wenn urheberrechtliche Werke des A bearbeitet werden würden ?
3. Ich vermute, dass die fraglichen Leistungen in die Kategorie 26, Anlage 1 B der VOF / VOL fallen. Die Kommentarliteratur zum GWB und der VOF schweigt sich aber dazu aus, unter welchen Voraussetzungen dies der Fall ist. Wie finde ich das heraus ?
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