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ich habe ein paar Fragen zu einer konstruierten Geschichte:
- nehmen wir an X übernimmt für Y eine Bankbürgschaft.
Diese Bankbürgschaft wird von Händler Z gefordert der mit Y in eine Geschäftsbeziehung treten will.
Die Bank ABC räumt diese BB auch ein.
Im Text dieser BB wird der mögliche "Gebrauch" der BB jedoch eingeschränkt.
Sagen wir dort stünde "für Verpflichtungen aus Kommisionsware".
Es kommt wie es kommen muß, Jahre später geraten Y u. Z in erhebliche Streitigkeiten aufgrund wechselseitiger Forderungen und vielem mehr.
Z meint von Y noch eine Menge Geld zu bekommen und erinnert sich an die Bankbürgschaft.
Nach all den Jahren der G-Beziehung hat sich aber einiges geändert.
Z.Bsp. gibt es schon seit Jahren keine Kommisionsgeschäfte zwischen Y u. Z mehr, d.h. daraus stehen auch keine Forderungen offen. Ggf. hat Y aber noch Verbindlichkeiten aus Kaufwaren gegenüber Z.
Könnte Z. die Bürgschaft trotzdem bekommen?
Ich hoffe ich habe jetzt neimanden gelangweilt und hoffe auf Antworten.
bei Bürgschaften ist es notwendig, die Forderungen, für die sich der Bürge verbürgt, eindeutig zu bezeichnen.
Hier scheint die Forderung eindeutige über die Art der Lieferung bestimmt zu sein. Verpflichtungen aus anderen Gründen sind dann von der Bürgschaft nicht abgedeckt.
Da es (bezogen auf die Kommissionsgeschäfte) keine Forderung mehr gibt (und sich die Bürgschaft nach BGB § 767 (1) auf die Hauptforderung bezieht) kann aus der Bürgschaft keine Forderung hergeleitet werden.
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