Navigationspfad: Home » Foren
Foren
recht.de :: Thema anzeigen - jugendhaftung
Forum Deutsches Recht
Foren-Archiv von www.recht.de
Achtung: Keine Schreibmöglichkeiten! Zu den aktiven Foren wählen Sie oben im Menü "Foren aus!
 
 SuchenSuchen 

jugendhaftung
Gehen Sie zu Seite 1, 2  Weiter
 
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Rechtsfragen der Jugend
Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen  
Autor Nachricht
adrianar6
Interessierter


Anmeldungsdatum: 31.10.2006
Beiträge: 6
Wohnort: Bayern

BeitragVerfasst am: 31.10.06, 18:57    Titel: jugendhaftung Antworten mit Zitat

Habe eine Frage zur Haftung von Jugendlichen(J) und Erziehungberechtigten(E):
Ein J.,14 Jahre ist im einem Heim für schwererziehbare J. untergebracht. Er nimmt mit 2 anderen J. den Autoschlüssel einer Verwandten der anderen J., sie klauen das Auto und fahren es zu Schrott.
Sind die E. zu Schadenersatz (Auto, Abschleppdienst,Strafe,...) verpflichtet? Der J. ist auf Grund einer seelisch/psychischen Störung in dem Heim durch das Jugendat untergebracht, beide Elternteile sind erziehungsberechtigt.

Adriana
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Michelle2512
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 19.03.2006
Beiträge: 765
Wohnort: bei Berlin

BeitragVerfasst am: 31.10.06, 19:34    Titel: Antworten mit Zitat

Ist man nicht ab dem 14. Lebensjahr (zumindest eingeschränkt) strafmündig? Demzufolge hat der Minderjährige für den Mist, den er verzapft, selbst einzustehen. Oder soll der Hinweis auf
Zitat:
auf Grund einer seelisch/psychischen Störung in dem Heim durch das Jugendat untergebracht
eine Entschuldigung für das Verhalten des Mj. sein? Böse
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
blackylein
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 30.10.2006
Beiträge: 132

BeitragVerfasst am: 31.10.06, 19:45    Titel: Antworten mit Zitat

Haftbar im Sinne von Schadenswiedergutmachung kann man sogar schon mit 7 sein (bzw die Erziehungsberechtigten)

Ich glaube nciht, daß ein 14jähriger so schwer gestört sein kann, daß er nicht begriffen hat, daß er ncoh nicht Autofahren darf.
Wie sind die eigentlihc an den Schlüssel gekommen?
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
adrianar6
Interessierter


Anmeldungsdatum: 31.10.2006
Beiträge: 6
Wohnort: Bayern

BeitragVerfasst am: 31.10.06, 19:53    Titel: Antworten mit Zitat

Möchte mit der seelisch/geistigen Einschränkung nur den Grund für den Heimaufenthalt klar legen. Er war sich ganz sicherlich bewußt, was er tut.
Wie sie an den Schlüssel gekommen sind kann ich nicht genau sagen. Entweder durch Einbruch in das Haus oder sie waren auf Besuch bei der Verwandten.
Bin auch eher der Meinung, dass die E. nicht haftbar sind, zumal das Heim 150 km entfernt ist und sie somit die Aufsichtspflicht nicht verletzt haben.
Bin aber an jeder Meinung intressiert.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Karsten
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 12.11.2004
Beiträge: 9688
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 31.10.06, 22:38    Titel: Antworten mit Zitat

Ich nehme mal an, dass mit Erziehungberechtigten die Eltern gemeint sind.
Worin soll denn konkret deren Aufsichtspflichtverletzung bestehen?
_________________
Es heißt Frist, nicht Frits, auch nicht First, sondern Frist, Frist, Frist, Frist, Frsit... Ich lern's nicht mehr.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden Website dieses Benutzers besuchen
blackylein
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 30.10.2006
Beiträge: 132

BeitragVerfasst am: 31.10.06, 22:49    Titel: Antworten mit Zitat

Das mit den Erziehungsberechtigten war nicht speziell auf diesen Fall bezogen.

Hier können als Erziehungsberechtigte auch die Erzieher vom Heim zu Rate gezogen werden. Denn ich glaube nicht, daß irgendein Heim Jugendlichen das Autofahren erlaubt.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Dummerchen
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 21.01.2005
Beiträge: 6447
Wohnort: Prinz Philip seine Frau sein Insel

BeitragVerfasst am: 31.10.06, 23:03    Titel: Antworten mit Zitat

blackylein hat folgendes geschrieben::
Das mit den Erziehungsberechtigten war nicht speziell auf diesen Fall bezogen.

Hier können als Erziehungsberechtigte auch die Erzieher vom Heim zu Rate gezogen werden. Denn ich glaube nicht, daß irgendein Heim Jugendlichen das Autofahren erlaubt.


Karsten hat folgendes geschrieben::
Worin soll denn konkret deren Aufsichtspflichtverletzung bestehen?


Die Frage bleibt trotzdem.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
adrianar6
Interessierter


Anmeldungsdatum: 31.10.2006
Beiträge: 6
Wohnort: Bayern

BeitragVerfasst am: 01.11.06, 07:17    Titel: Antworten mit Zitat

Ja, mit Erziehungsberechtigten meinte ich die Eltern,sorry.
Die 3 jungen Herren sind vom Heim abgehauen und zu der Verwandten. Die E.,von dem einen J. bekommen nun die Rechnungen. Darum meine Frage.
Meiner Meinung nach, sind sie nicht haftbar und wenn überhaupt, sind doch die anderen E. auch mit haftbar. Liege ich da richtig? Die 3 J. haben es ja auch zusammen gemacht.

Adriana
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Karsten
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 12.11.2004
Beiträge: 9688
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 01.11.06, 11:01    Titel: Antworten mit Zitat

Schon die Tatsache, dass die Jungen vom Jugendamt dort untergebracht wurden, schließt jede Aufsichtspflichtverletzung der Eltern mit Sicherheit aus. Was hätten die den auch tun sollen?
Gegebenenfalls könnten Ansprüche gegen das Heim b.z.w. dessen Erzieher geltend gemacht werden. Aber auch das halte ich für wenig aussichtsreich. Eine Pflichtverletzung kann ich - zumindest auf den ersten Blick - auch bei denen nicht erkennen (Vielleicht haben sie ja den Elektrozaun und die Fußketten nicht stündlich kontrolliert?).
Es läuft wohl darauf hinaus, dass die jungen Herren vor dem Jugendrichter zu stehen kommen und irgendwann, wenn und falls sie mal Geld verdienen, den Schaden begleichen dürfen.
_________________
Es heißt Frist, nicht Frits, auch nicht First, sondern Frist, Frist, Frist, Frist, Frsit... Ich lern's nicht mehr.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden Website dieses Benutzers besuchen
blackylein
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 30.10.2006
Beiträge: 132

BeitragVerfasst am: 01.11.06, 12:21    Titel: Antworten mit Zitat

Was für eine Heim-Art war das denn, wo die Jugendlichen ausgebrochen sind?
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
adrianar6
Interessierter


Anmeldungsdatum: 31.10.2006
Beiträge: 6
Wohnort: Bayern

BeitragVerfasst am: 01.11.06, 15:54    Titel: Antworten mit Zitat

Was für eine Art Heim? Weiß nur, dass es nicht beschützend ist. Würde mal sagen,wie ein Internat, mit Psychologen.
Adriana
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Dookie82
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.02.2006
Beiträge: 2223
Wohnort: Nebenan

BeitragVerfasst am: 02.11.06, 13:40    Titel: Antworten mit Zitat

Karsten hat folgendes geschrieben::
Schon die Tatsache, dass die Jungen vom Jugendamt dort untergebracht wurden, schließt jede Aufsichtspflichtverletzung der Eltern mit Sicherheit aus. Was hätten die den auch tun sollen?
Gegebenenfalls könnten Ansprüche gegen das Heim b.z.w. dessen Erzieher geltend gemacht werden. Aber auch das halte ich für wenig aussichtsreich. Eine Pflichtverletzung kann ich - zumindest auf den ersten Blick - auch bei denen nicht erkennen (Vielleicht haben sie ja den Elektrozaun und die Fußketten nicht stündlich kontrolliert?).
Es läuft wohl darauf hinaus, dass die jungen Herren vor dem Jugendrichter zu stehen kommen und irgendwann, wenn und falls sie mal Geld verdienen, den Schaden begleichen dürfen.



Stimmt, genau so!
Die Kinder haften selbst für verursachte Schäden, sofern sie bei der Begehung der schädigenden Handlung die zur Erkenntnis
der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht haben. Was man in dem Alter wohl kaum bestreiten kann...
Siehe auch BGB § 828 (3)

Die Eltern trifft hier garkeine Schuld... es wird aber immer gerne probiert. Mit den Augen rollen
Bei den Betreuern wird wohl zu prüfen sein,
ob diese ein Mitschulden trifft, da diese grob fahrlässig gehandelt haben könnten, wenn sie den Schlüssel einfach offen rumliegen lassen...

Grüßle Dookie!
_________________
Ständig verschwinden Senioren spurlos im Internet, weil Sie "ALT" und "ENTFERNEN" gleichzeitig drücken!

"Jeder Idiot kann etwas wissen. Entscheidend ist das Verständnis." Albert Einstein

Schokolade ist gut gegen Zähne.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Dipl.-Sozialarbeiter
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 09.12.2006
Beiträge: 11996

BeitragVerfasst am: 10.12.06, 01:06    Titel: Antworten mit Zitat

Zur Haftung von 7jährigen ist schon vieles geschieben - Winken - daher nur kurz zur Aufsichtsplicht.

Diese ist per Vertrag auf den Heimträger für die Zeit des Heimaufenthaltes übertragen.

Siehe § 832 Haftung des Aufsichtspflichtigen (BGB) / § 823 Schadensersatzpflicht (BGB)

Zur Vertiefung kann ich nur folgende Webseite empfehlen:

http://www.aufsichtspflicht.de/

Haftung Heimträger (im Außenverhältnis) setzt Kausalzusammenhang zwischen Aufsichtspflichtverletzung und Schadensereignis voraus - dies mal als allgemeine Info. Aber auch hier wird ein Rechtsanwalt sicher einen guten Rat geben können.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Dipl.-Sozialarbeiter
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 09.12.2006
Beiträge: 11996

BeitragVerfasst am: 10.12.06, 16:34    Titel: Aufsichtspflicht im Heim für schwer erziehbare Jugendliche Antworten mit Zitat

Als Nachgang zu meiner vorherigen Antwort und zu dem Fallbeispiel:

Zitat:
Aufsichtspflicht im Heim für schwer erziehbare Jugendliche

Leitsatz: Die Erfüllung der Aufsichtspflicht in einem Heim für schwer erziehbare Jugendliche gebietet es nicht, 14- und 15-jährigen Jungen, deren Neigung zu Straftaten bekannt ist, das unerlaubte Verlassen des Heimes unmöglich zu machen.
Zum Fall: Zwei Jungen, die in einem Heim für schwer erziehbare Jugendliche untergebracht waren, haben bei einer Bootsvermietung ein Kanu entwendet, dieses umgespritzt und haben damit zwei Tage und Nächte auf einem Fluß verbracht. Der Bootsvermieter verlangte Schadeneratz. Nach Ansicht des Gerichtes hätten derartige Taten nur durch ein gefängnisartiges Einsperren vermieden werden können, was in Anbetracht der pädagogischen Zielsetzung unvertretbar ist. In Anlehnung an die elterliche Aufsichtspflicht sei es erforderlich, aber auch ausreichend, wenn der bekannten Neigung zu Straftaten entgegengewirkt wird. Dies kann z.B. durch sinnvolle Freizeitbeschäftigung, Übertragung von Verantwortlichkeiten im Heimalltag, durch regelmäßige Belehrungen, durch Ahndungen schädlichen Verhaltens sowie durch erheblichen Personaleinsatz bei der Beaufsichtigung geschehen. (OLG Hamburg vom 8.4.1988, 1 U 157/86)

Anmerkung: Das Urteil konkretisiert deutlich den Bereich des sog. "Allgemeinen Lebensrisikos" bzw. die entsprechende Entlastungsvorschrift des § 832 I Satz 2 BGB. Falls es trotz aller Sorgfalt und bestmöglicher Beaufsichtigung zu Schäden kommt, kann ein Aufsichtspflichtiger nicht haftbar gemacht werden. Der Geschädigte bleibt, sofern er - was selbstverständlich möglich ist - vom Schädiger keinen Ersatz bekommt, auf seinem Schaden "sitzen". (...)

Quelle: http://www.aufsichtspflicht.de/aktuell.htm (10.12.2006)

Die Eltern wären damit wohl aus der Haftung raus - die Jugendlichen müßten wahrscheinlich bei eigenem Arbeitseikommen oder Vermögen diesen Schaden selbst begleichen.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
adrianar6
Interessierter


Anmeldungsdatum: 31.10.2006
Beiträge: 6
Wohnort: Bayern

BeitragVerfasst am: 11.12.06, 06:28    Titel: Vielen Dank für die ganzen Antworten... Antworten mit Zitat

Inzwischen wurde die Anklage aufgehoben!!!!

Aber man kanns ja mal versuchen....

Vielen Dank, Adriana
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Beiträge vom vorherigen Thema anzeigen:   
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Rechtsfragen der Jugend Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde
Gehen Sie zu Seite 1, 2  Weiter
Seite 1 von 2

 
Gehen Sie zu:  
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben.
Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.


Powered by phpBB © 2001, 2005 phpBB Group
©  Forum Deutsches Recht 1995-2019. Anbieter: Medizin Forum AG, Hochwaldstraße 18 , D-61231 Bad Nauheim , RB 2159, Amtsgericht Friedberg/Hessen, Tel. 03212 1129675, Fax. 03212 1129675, Mail info[at]recht.de.