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Unternehmer A hat noch offene Rechnungen bei Unternehmer B und genauso andersherum, nun hat sich Unternehmer A überlegt die Forderungen mit den Verbindlichkeiten zu verrechnen, ohne B um seine Zustimmung zu fragen.
A darf grundsätzlich mit seinen Forderungen gegen die des B aufrechnen, siehe auch hier. Die Zustimmung des B ist nicht erforderlich. Die Aufrechnung ist ein sog. Gestaltungsrecht, d. h. der, der die Aufrechnung erklärt, wirkt damit einseitig (ohne einen anderen fragen zu müssen) auf eine bestehende Rechtslage ein.
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