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Zweck des Aufgebotsverfahrens ist, eine gegenüber alen wirkende Feststellung bestimmer Rechte zu erwirken. Th/P Vor § 946 Rn.1
Die Anwendungsbereiche ergeben sich aus Rn. 2
Insofern verstehe ich im vorliegenden Fall schon nicht, warum das Aufgebotsverfahren überhaupt in Betracht kommt.
Das ist vielmehr eine normale Leistungsklage auf Herausgabe. _________________ Verlassen Sie sich niemals auf die hier geäußerten Rechtsansichten, sondern konsultieren Sie einen Anwalt Ihres Vertrauens!
- Jeder gottverdammte Werwolf hat das Recht auf einen Anwalt - Hunter S. Thompson
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