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Es geht um die Aufteilung eines Kontos (gesamt 100.000 Euro), aufgrund von Erbschaftsansprüchen sollen 75% davon an A und 25% an B gehen.
B widerspricht der Aufteilung, da A sich am übrigen Nachlass ungerecht bereichert hatte, und er erst eine Klärung fordert, daraufhin Klage v A gegen B.
Streitwert bis zum Zeitpunkt der Güteverhandlung: 75.000 Euro.
Es kommt zu einer Einigung, doch nach der Einigung erfolgt ein Gerichtsbescheid, in dem der Streitwert der Einigung auf 100.000 Euro erhöht wird (angeblich auf Beschwerde der Beklagten, die aber nichts davon weiß), folglich stellt Anwalt von B eine neue und höhere Rechnung aus.
Er hätte erst mal nehmen sollen was angeboten wurde und dann den Rest einzuklagen. Das wäre billiger gewesen
Man kann die Vollmacht beim Anwalt auch begrenzen.
Klaus _________________ Alle Antworten beziehen sich auf einen fiktiven Fall.
Auch wenn das anders klingen sollte. Das ist keine Rechtberatung - davon hätte ich keine Ahnung.
Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 19.12.06, 14:17 Titel:
Zitat:
Es kommt zu einer Einigung, doch nach der Einigung erfolgt ein Gerichtsbescheid, in dem der Streitwert der Einigung auf 100.000 Euro erhöht wird (angeblich auf Beschwerde der Beklagten, die aber nichts davon weiß), folglich stellt Anwalt von B eine neue und höhere Rechnung aus.
Geht das überhaupt?!
Ja, das geht grundsätzlich. Offenbar hat der Rechtsanwalt der B Streitwertbeschwerde eingelegt, wobei er das für seine Mandantin, aber auch aus eigenem Recht tun kann.
hallo Zusammen, das heißt dann wohl, es ist irrelevant, dass der Anwalt von B vor der Einigung zweimal die Kosten der Einigung schriftlich bestätigt hatte.
Auch ist es irrelevant, dass der Anwalt eine Streitwertbeschwerde ohne Wissen des B anleierte, Hauptsache er kann B eine höhere Rechnung stellen ?!
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