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sehr geehrte damen, sehr geehrte herren, ich bitte höflichst um auskunft darüber wie der negativ eintrag bei der schufa aufgehoben werden kann. herzlichen dank. _________________ FÜR DIE INFORMATIONEN BIN ICH DANKBAR!
Eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis beim Amtsgericht/ Vollstreckungsgericht als Ursache des Schufa-Eintrags kann unter den Voraussetzungen des § 915a ZPO gelöscht werden. _________________ „Die Welt wird immer absurder. Nur ich bin weiter Katholik und Atheist. Gott sei Dank!“ (Luis B.)
Einträge bei der SCHUFA können nur aufgehoben werden, wenn Sie unberechtigt sind.
Dann ist ein Antrag bei der SCHUFA zu stellen, incl. Nachweis der Unberechtigung.
Alle berechtigten Einträge werden von der SCHUFA automatisch gelöscht.
Die Frist ist die schon benannte (3 Jahre nach Erledigung).
Im Falle einer Kontokündigung, etc. (mit vorhandenem Kündigungssaldo) somit 3 Jahre nach Ausgleich der Schulden.
Im Falle eines privaten Insolvenzverfahrens: nach Ablauf der Wohlverhaltensphase und dann noch 3 Jahre weiter.
Halt 3 Jahre nach tatsächlicher Erledigung des Negativmerkmals. _________________ Diese Antwort beruht auf Nichtwissen und stellt eine persönliche Meinung und keine Rechtsberatung dar.
Schließlich sind wir vor Gericht und auf hoher See alle in Gottes Hand.
... und auch keine Haftung für ggf. eingefügte Links.
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