Navigationspfad: Home » Foren
Foren
recht.de :: Thema anzeigen - Vorzt. Rückzahlung Ratenkredit und Restschuldversicherung
Forum Deutsches Recht
Foren-Archiv von www.recht.de
Achtung: Keine Schreibmöglichkeiten! Zu den aktiven Foren wählen Sie oben im Menü "Foren aus!
 
 SuchenSuchen 

Vorzt. Rückzahlung Ratenkredit und Restschuldversicherung

 
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Bank- u. Bürgschaftsrecht
Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen  
Autor Nachricht
Celines_Mama
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 03.12.2004
Beiträge: 89

BeitragVerfasst am: 22.12.06, 12:30    Titel: Vorzt. Rückzahlung Ratenkredit und Restschuldversicherung Antworten mit Zitat

Hallo allerseits,

Frau A nahm zur Umschuldung Ihrer Verbindlichkeiten am 19.07.2006 einen Ratenkredit bei Bank B auf. Da der Kreditbetrag recht hoch war und Frau A über keinerlei Sicherheiten verfügte, wurde eine Restschuldversicherung mit abgeschlossen.
Die Einmalprämie hierfür betrug 3.400,00 Euro. Die Kreditlaufzeit sollte 72 Monate betragen.

Durch die Hilfe Ihrer Familie war es Frau A möglich diesen Kredit am 18.12.2006 abzulösen. Am nächsten Tag kündigte Frau A die Restschuldversicherung per sofort.

Zwei Tage später erhielt Frau A eine Rückerstattung der Restschuldversicherung
in Höhe von 549,00 Euro. Frau A ist dieser Betrag deutlich zu gering, da die RSV lediglich für 5 Monate bestand.

Ist dies so rechtens???

Frau A rechnete eher mit 2000 - 3000 Euro.
_________________
Liebe Grüsse
Celines_Mama
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
stgtklaus
Account gesperrt


Anmeldungsdatum: 29.10.2004
Beiträge: 2745

BeitragVerfasst am: 22.12.06, 12:48    Titel: Antworten mit Zitat

Kommt drauf an was im Vertrag steht.

Normalerweise kassiert die Bank die die Versicherung vermittelt einen Schweine Provision, die ist dann meist weg.

Klaus
_________________
Alle Antworten beziehen sich auf einen fiktiven Fall.
Auch wenn das anders klingen sollte. Das ist keine Rechtberatung - davon hätte ich keine Ahnung.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden Website dieses Benutzers besuchen
Celines_Mama
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 03.12.2004
Beiträge: 89

BeitragVerfasst am: 22.12.06, 13:00    Titel: Antworten mit Zitat

Dem Vertrag konnte Frau A keine Besonderheiten entnehmen. Von der Versicherung erhielt Frau A auch keine weiteren Schriftverkehr. Es wurde lediglich im Kreditvertrag festgehalten, bei welcher Versicherung die RSV abgeschlossen wird und der Betrag der Einmalprämie - mehr jedoch nicht.....
_________________
Liebe Grüsse
Celines_Mama
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
stgtklaus
Account gesperrt


Anmeldungsdatum: 29.10.2004
Beiträge: 2745

BeitragVerfasst am: 22.12.06, 13:05    Titel: Antworten mit Zitat

Es wird dann sicher troztdem irgendwelche AGB geben.

Am besten lässt man sich die AGB schicken oder sieht man im Kreditvertrag AGB nach ob da was steht. Evtl. kann man den Vertrag widerrufen weil man nicht ausreichend aufgeklärt wurde, wird aber eher schwer. Es ist anzunehmen das irgendwo in den Anlagen auch die AGB der Versicherung waren (man das Bestätigt hat).

Generell gelten Verträge die man abschließt auch bis zu Ende.

Klaus

P.S. Anrufen und rumjammer, und was von der Rechtschutzversicherung erzählen. Evtl gibt das freiwillig nochmal Geld
_________________
Alle Antworten beziehen sich auf einen fiktiven Fall.
Auch wenn das anders klingen sollte. Das ist keine Rechtberatung - davon hätte ich keine Ahnung.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden Website dieses Benutzers besuchen
Karsten11
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 17.06.2005
Beiträge: 3169

BeitragVerfasst am: 22.12.06, 15:44    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

in der Tat ist es so, dass die Restschuldversicherung relativ hohe Provisionsanteile für die Bank enthält und die Rückkaufswerte daher erschreckend niedrig sind.

Üblicherweise enthät der Vertrag eine Tabelle mit Rückkaufswerten. Diese befindet sich im Kleingedruckten der RSV (dort, wo steht, in welchen Fällen die RSV nicht zahlt...).

Der BGH hatte mit Urteilen vom 12. Oktober 2005 (Aktenzeichen: IV ZR 162/03, IV ZR 177/03 und IV ZR 245/03) Mindestbeträge für die Rückkaufswerte festgelegt. Diese Urteile bezogen sich auf die bis 2001 gültigen Bestimmungen für Lebensversicherungen und sind hier nicht anwendbar.

Wäre dem Vertrag keine Tabelle über Rückkaufswerte beigefügt, könnte man argumentieren, dass die dann notwendige Festlegung des Rückkaufswertes durch dei Versicherung nach billigem Ermessen nicht ungünstiger als die BGH-Methode ausfallen sollte.

Weiterhin würde ich prüfen, ob die Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß erfolgt ist und wenn nicht, den Vertrag widerrufen.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Beiträge vom vorherigen Thema anzeigen:   
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Bank- u. Bürgschaftsrecht Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde
Seite 1 von 1

 
Gehen Sie zu:  
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben.
Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.


Powered by phpBB © 2001, 2005 phpBB Group
©  Forum Deutsches Recht 1995-2019. Anbieter: Medizin Forum AG, Hochwaldstraße 18 , D-61231 Bad Nauheim , RB 2159, Amtsgericht Friedberg/Hessen, Tel. 03212 1129675, Fax. 03212 1129675, Mail info[at]recht.de.