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(Wohn-)Gebäudeversicherung

 
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marxx
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Anmeldungsdatum: 02.11.2005
Beiträge: 100

BeitragVerfasst am: 28.12.06, 14:00    Titel: (Wohn-)Gebäudeversicherung Antworten mit Zitat

Ich bin Besitzer eines Einfamilienhauses. (Wohn-)Gebäudeversicherungen sind in Baden-Württemberg Pflicht.

Ich möchte meine derzeitige (Wohn-)Gebäudeversicherung kündigen, u.a. auch weil eine andere Versicherung für mich günstiger wäre.
Mir wurde u.a. mitgeteilt, dass Wohngebäudeversicherungen nur dann gewechselt werden können, wenn sich dessen Prämien ändern. Kann nicht auch eine (Wohn-) Gebäudeversicherung dann gewechselt werden, wenn diese vertragsgemäß vom VN gekündigt wird, um in eine günstigere (Wohn-)Gebäudeversicherung zu wechseln?

Besteht außer der Pflicht in Baden-Württemberg eine (Wohn-)Gebäudeversicherung zu besitzen, auch die Pflicht, eine (Wohn-)Gebäudeversicherung zu besitzen, wenn man mit dieser Versicherung nicht mehr zufrieden ist? Muss dann wegen einer Kündigung bis zur nächsten Prämienerhöhung gewartet werden?

Grüße marxx
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Dookie82
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Anmeldungsdatum: 13.02.2006
Beiträge: 2223
Wohnort: Nebenan

BeitragVerfasst am: 28.12.06, 14:13    Titel: Antworten mit Zitat

Zuerst mal:
Diese Verpflichtung existiert schon lange nicht mehr...
Das Thema gehört übrigens in das Versicherungsrecht... Mit den Augen rollen



Zitat:

Mir wurde u.a. mitgeteilt, dass Wohngebäudeversicherungen nur dann gewechselt werden können, wenn sich dessen Prämien ändern. Kann nicht auch eine (Wohn-) Gebäudeversicherung dann gewechselt werden, wenn diese vertragsgemäß vom VN gekündigt wird, um in eine günstigere (Wohn-)Gebäudeversicherung zu wechseln?


Das eine schließt das andere doch nicht aus...
Natürlich kann "vertragsgemäß" gekündigt werden (mit Kündigungsfrist: zumeißt 3 Monate) vor dem Ende der laufenden Versicherungsperiode...

Oder nach einer Beitragserhöhung außerordentlich (ohne Frist) innerhalb von einem Monat ab Kenntnis der Erhöhung.


Grüßle Dookie!
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Mogli
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Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 3586
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 28.12.06, 14:27    Titel: Antworten mit Zitat

Dookie82 hat folgendes geschrieben::

Oder nach einer Beitragserhöhung außerordentlich (ohne Frist) innerhalb von einem Monat ab Kenntnis der Erhöhung.
!


Dieses Sonderkündigungsrecht gibt´s bei Wohngebäudeversicherungen normalerweise nicht. Fast alle Wohngebäudeversicherungen werden zum "Gleitenden Neuwert" abgeschlossen. Wenn sich hier der Beitrag ändert durch Anpassung des Gleitenden Neuwertfaktors (bei neueren Verträgen heißt er "Anpassungsfaktor"), dann ändert sich auch die Haftung des Versicherers gleichermaßen. Das Sonderkündigungsrecht würde nur dann bestehen, wenn sich der Beitrag ändert, der Umfang des Versicherungsschutzes aber gleich bleibt. Das ist bei Gleitenden Neuwertversicherungen aber gerade nicht der Fall.

(und wenn wir grade dabei sind: in wenigen Tagen wird sich die Versicherungsteuer um 3 Prozentpunkte erhöhen, somit auch der zu zahlende Bruttobetrag. Diese Beitragserhöhung begründet keinesfalls - auch nicht in Sparten, wo das sonst möglich wäre - ein außerordentliches Kündigungsrecht)

Ansonsten hat Dookie recht: das Gebäudeversicherungsmonopol bzw. die Versicherungpflicht besteht bereits seit 1994 nicht mehr. Grundsätzlich entscheidet jeder selbst. ob und bei wem er sien Gebäude versichern will. Ausnahme: wenn das Gebäude finanziert ist, muss die Bank eine ausreichende Feuerversicherung verlangen. In diesem Fall darf der VN den Versicherungsvertrag auch nur mit Zustimmung der Bank kündigen. Und nochwas: ordentliche Kündigung zum Ende der laufenden Versicherungsperiode geht nur dann, wenn der Vertrag nur von Jahr zu Jahr läuft. Es gibt noch viele Verträge, die für eine 5-jährige Laufzeit abgeschlossen sind. Während dieses 5-Jahres-Zeitraumes ist eine ordentliche Kündigung nicht möglich (allenfalls außerordentlich im Schadenfall)
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Grüße, Mogli
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Diese Auskunft ist kostenlos, aber hoffentlich nicht umsonst.
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Dookie82
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Anmeldungsdatum: 13.02.2006
Beiträge: 2223
Wohnort: Nebenan

BeitragVerfasst am: 28.12.06, 15:26    Titel: Antworten mit Zitat

Mogli hat folgendes geschrieben::

Dieses Sonderkündigungsrecht gibt´s bei Wohngebäudeversicherungen normalerweise nicht. Fast alle Wohngebäudeversicherungen werden zum "Gleitenden Neuwert" abgeschlossen. Wenn sich hier der Beitrag ändert durch Anpassung des Gleitenden Neuwertfaktors (bei neueren Verträgen heißt er "Anpassungsfaktor"), dann ändert sich auch die Haftung des Versicherers gleichermaßen. Das Sonderkündigungsrecht würde nur dann bestehen, wenn sich der Beitrag ändert, der Umfang des Versicherungsschutzes aber gleich bleibt. Das ist bei Gleitenden Neuwertversicherungen aber gerade nicht der Fall.


Recht haste... und auch schön ausführlich erklärt Winken Aber es gibt eben nicht nur die GNW-Versicherung
Pfeil obwohl diese natürlich am sinnvollsten ist...

Grüßle!
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Holzschuher
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Anmeldungsdatum: 18.02.2006
Beiträge: 6354
Wohnort: Nürnberg

BeitragVerfasst am: 28.12.06, 15:48    Titel: Antworten mit Zitat

Liebes FDR-Mitglied,

wie Sie sicher in unserer Juriquette gelesen haben, darf hier keine individuelle Rechtsberatung in einem konkreten Fall erfolgen. Bitte helfen Sie unserem Forum, in dem Sie Ihren Beitrag so umformulieren (in Ihrem Beitrag rechts den Button "edit" anklicken), dass daraus eine allgemeine Fragestellung zur Rechtslage entsteht.

Achten Sie bitte auf diesen Grundsatz bei jedem weiteren Posting.

Die Antworter bitten wir darum, auch auf individuelle konkrete Fragestellungen nur mit relevanten Transparenzinformationen (Gesetze, Verordnungen, Urteile, Leitsätze, Informationsquellen, Links usw. ) zu antworten. Diese Informationen dienen der Förderung der Rechtskunde bzw. dem allg. Rechtsverständnis.

Es bedankt sich für die Beachtung
Ihr FDR-Moderatorenteam

(Die Eingriffe der Moderatoren bitte ausschließlich im Forum für Mitgliederinformation u. Support kommentieren.)

P.S.: Verschoben von Verbraucherrecht ins Versicherungsrecht.
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marxx
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Anmeldungsdatum: 02.11.2005
Beiträge: 100

BeitragVerfasst am: 29.12.06, 07:50    Titel: Antworten mit Zitat

Vielen Dank auf meine allgemeine Frage einfache Antworten erhalten zu haben. Sehr glücklich
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