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Gewährleistungs-/Garantiefall

 
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The Royalty
Interessierter


Anmeldungsdatum: 31.08.2006
Beiträge: 15
Wohnort: Zierenberg

BeitragVerfasst am: 27.12.06, 17:29    Titel: Gewährleistungs-/Garantiefall Antworten mit Zitat

Angenommen A kauft ein Gerät bei Onlineshop B.

Die AGB des Onlineshops B gewähren einen 2 jährige Gewährleistungzeitraum. Das gekaufte Gerät geht nun nach etwa anderthalb Jahren kaputt. Kann A die Nachlieferung einer fehlerfreien Sache verlangen?

Meiner Recherche zufolge kann A das in einem Zeitraum von 2 Jahren tun, besagter Onlineshop B wehrt sich allerdings, und behauptet, A müsse Onlineshop B nachweisen, dass der Mangel bereits bei der Lieferung des Geräts bestanden hat, und somit von vornerein nicht den abgeschlossenen Vertrag erfüllt hat.

Danke im Voraus.
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Biber
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 21.11.2005
Beiträge: 11363
Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!

BeitragVerfasst am: 27.12.06, 17:46    Titel: Antworten mit Zitat

Der Onlineshop hat Recht. Alles weiter findet man hier.
_________________
Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart.
Sapere Aude! (Kant)
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Bernd Steinbach
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 20.12.2006
Beiträge: 322
Wohnort: Bensheim

BeitragVerfasst am: 27.12.06, 17:48    Titel: Antworten mit Zitat

Der Käufer hat zwar Ansprüche bei Mängeln der Sache, doch trifft diesen grundsätzlich die Beweislast, dass ein Sachmangel vorliegt. Wenn die Sache beispielsweise durch herunterfallen beschädigt wurde, liegt kein Sachmangel vor.

Eine Beweiserleichterung besteht beim Verbrauchsgüterkauf. Hier gilt, dass in den ersten 6 Monaten der Verkäufer die Beweislast hat:

§ 476 BGB
Beweislastumkehr

Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.


Der Sachmangel ist in § 434 BGB und die Rechte des Käufers ist in § 437 BGB geregelt.
_________________
Bernd Steinbach
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The Royalty
Interessierter


Anmeldungsdatum: 31.08.2006
Beiträge: 15
Wohnort: Zierenberg

BeitragVerfasst am: 27.12.06, 17:51    Titel: Antworten mit Zitat

Nehmen wir an, A hat im August 2006 das Gerät umgetauscht, ein neues Produkt erhalten, und im Dezember liegt ein Mangel vor, galt dann ab August wieder die Beweislastumkehr von 6 Monaten?
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The Royalty
Interessierter


Anmeldungsdatum: 31.08.2006
Beiträge: 15
Wohnort: Zierenberg

BeitragVerfasst am: 28.12.06, 16:47    Titel: Antworten mit Zitat

Hat jemand in dem Fall, dass das Gerät vor 4 Monaten umgetauscht wurde Ahnung, ob die Beweislastumkehr gilt? Es ist ja ein neues Gerät wieder geliefert worden?
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