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Verfasst am: 29.12.06, 20:55 Titel: Krankenhaustagegeld bei Reha
Hallo
Eine Versicherung X weigert sich das Krankenhaustagegeld für eine Rehamaßnahme (Bandscheibenvorfall) zuzahlen, obwohl auf das Urteil des Oberlandesgericht Zweibrücken hingewiesen wurde.
Begründung: Es handelt sich um eine Rehabilitationsmaßnahme. Ein Leistungsanspruch ist deshalb ausgeschlossen.
Ist das so? Hat die Versicherung X Recht?
Gruß Loomes
Zuletzt bearbeitet von Loomes am 29.12.06, 21:24, insgesamt 3-mal bearbeitet
Ich gehe jetzt einfach mal davon aus, dass es sich um eine Krankenhaustagegeldversicherung bei einer privaten Krankenversicherung handelt.
Das Urteil vom OLG Zweibrücken betraf ein Urteil in der privaten Unfallversicherung und hat keine Auswirkungen auf die PKV. Leider wurde dies in den Medien falsch dargestellt ohne den wirklichen Hintergrund zu nennen
Wenn Sie sich mal Paragraph 5 Absatz 1 d der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (MB/KK94) anschauen, werden Sie feststellen, dass die PKV nicht unbedingt unrecht hat.
Zitat:
keine Leistungspflicht besteht für Kur- und Sanatoriumsbehandlungen sowie für Rehabilitationsmaßnahmen der gesetzlichen Rehabilitationsträger
Besonders letzteres kann meines Erachtens aber nicht strikt von der PKV angewendet werden. D.h. nur weil die Deutsche Rentenversicherung Bund (ehemals BfA und LVA) Kostenträger dieser Maßnahme war, kann die PKV die KHT-Leistung nicht verweigern. Dazu gibt es ein BGH-Urteil aus (?) den 80er Jahren (?). Vielmehr muss die medizinische Notwendigkeit geprüft werden.
Ich sag jetzt einfach mal meine Meinung:
Ein Bandscheibenvorfall, egal ob konservativ oder operativ behandelt, begründet noch nicht die medizinische Notwendigkeit für eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme.
Der Begriff "Rehabilitation" heißt wörtlich übersetzt einfach nur "Versetzung in den ehemals körperlichen Zustand"
Die Reduktion der körperlichen Beschwerden nach einem Bandscheibenvorfall kann durchaus im ambulanten Rahmen erfolgen. Es ist bei einem Bandscheibenvorfall in den wenigsten Fällen eine stationäre Maßnahme zwingend erforderlich. Die physikalischen Therapiemaßnahmen (meistens Manuelle Therapie, Massagen und Krankengymnastik) können problemlos in einem ambulanten Rehazentrum behandelt werden. Dort wird man über die Dauer von ca. 4 bis 6 Stunden intensiv behandelt und kann danach wieder nach Hause gehen. Was anderes wird bei einer stationären Maßnahme auch nicht gemacht, außer dass man dort noch übernachtet und Verpflegung erhält.
Welche Kriterien die Versicherung X nun angewandt hat, weiß ich natürlich nicht. Vielleicht sollte man sich die Ablehnung eingehender begründen lassen. _________________ Laienmeinung
Wer mir glaubt, ist selber Schuld
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